Prozess:BGH-Urteil: Keine Entschädigung für Kundus-Opfer

Die ausgebrannten Tanklastzüge in der Nähe von Kundus nach dem vom deutschen Oberst Klein angeordneten Luftangriff. (Foto: Jawe Kargar/dpa)

Hinterbliebene der Opfer des Bombenangriffs nahe der afghanischen Stadt im Jahr 2009 hatten Deutschland auf Entschädigung verklagt. Der Befehl ging von einem deutschen Oberst aus.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Opfern des Bombenangriffs von 2009 im afghanischen Kundus keine Entschädigung gewährt wird. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen. Zur Begründung hieß es, dass der damalige Bundeswehr-Oberst Georg Klein "nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten" nicht habe erkennen können, dass sich im Zielbereich des Luftangriffs Zivilisten befanden.

Der damalige deutsche Oberst Georg Klein hatte den Angriff auf zwei Tanklaster in der Nähe der afghanischen Stadt angeordnet. Bei dem Angriff wurden zahlreiche Zivilisten getötet. Eigentliches Ziel waren Taliban-Kämpfer, die die Tanklaster gekapert hatten.

Zwei Hinterbliebene wollen vor Gericht durchsetzen, dass Deutschland sie mit 40 000 beziehungsweise 50 000 Euro entschädigen muss. In den Vorinstanzen beim Landgericht Bonn und beim Oberlandesgericht Köln waren die Kläger gescheitert. Sie konnten jedoch einen juristischen Erfolg verbuchen, der für künftige Auslandseinsätze von Bedeutung sein wird. Der Anwalt der Hinterbliebenen hat nun nach dem BGH-Urteil eine Verfassungsbeschwerde angekündigt.

Afghanistan
:BGH zu Kundus-Affäre - Schuld in Zeiten des Krieges

Ein deutscher Oberst hatte 2009 einen Bombenangriff angeordnet. Nun prüft der BGH, ob den zivilen Opfern Schadenersatz zusteht.

Von Wolfgang Janisch

Völkerrechtswidrige Angriffe auf Zivilisten begründen einen Schadenersatzanspruch gegen Deutschland - wenn dem verantwortlichen Soldat eine "schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten" vorzuwerfen ist. Von diesem Grundsatz gehen Land- und Oberlandesgericht aus. Nur: Die beiden Gerichte sahen bei Klein kein solches Verschulden.

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