Das vorläufige Einbehalten der Mietkaution gilt laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann, wenn es strittig ist, ob er gegen den Ex-Mieter finanzielle Forderungen hat.
Erforderlich sei allein, dass der Vermieter eine nachvollziehbare Aufstellung oder Abrechnung seiner möglichen Forderungen vorlegt, berichtet die Fachzeitschrift NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht. Dem Mieter bleibe nur nach Klärung des Streits ein Rückforderungsrecht (Az.: 8 W 34/08).