Endstation Flughafen:Kindsentzug verhindert

Eine Mutter wollte ihr Kind gegen den Willen des Vaters ins Ausland bringen. Am Flughafen wurde sie gestoppt. Jetzt wurde sie verurteilt.

Ariane Lindenbach

Der Fall erinnert an den der Französin, die ihren Buben im August in Eichenau dem Vater entrissen und außer Landes gebracht hat: Im September 2009 wurde am Flughafen München eine Mutter aufgehalten, die mit ihrer 18 Monate alten Tochter in die russische Heimat fliegen wollte. Einen Tag zuvor hatte die vom in Olching wohnenden Kindsvater getrennt lebende 38-Jährige per Gerichtsbeschluss erfahren, dass sie Deutschland nicht mit dem Kind verlassen darf. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verhängte am Mittwoch wegen Entziehung Minderjähriger 800 Euro Geldstrafe gegen sie.

Flugsicherung schließt Luftraum München wegen Asche

Eine Frau, die ihr Kind  ins Ausland bringen wollte, wurde am Flughafen gestoppt. (Archiv) 

(Foto: dpa)

Im September 2006 hatte die jetzt in München lebende Russin einen Deutschen geheiratet, das Paar lebte in Olching. Im März 2008 wurde ihre Tochter geboren. Kein Jahr später - laut dem Vater Anfang 2009 - trennten sich die Eheleute. Am 15. September 2009 wurde der 38-Jährigen per einstweiliger Verfügung des Brucker Amtsgerichts erklärt, dass sie ihre Tochter nicht aus der Bundesrepublik Deutschland bringen darf. Tags darauf stoppte sie die Polizei am Flughafen - sie war mit dem Kind auf dem Weg nach Sankt Petersburg. Weshalb sie aufgehalten wurden, kam in der Verhandlung nicht zur Sprache. Bei solchen Verfügungen liegt es im Ermessen des Gerichts, die so genannte Grenzsperre der Bundespolizei zu melden und so eine Meldung im Zollcomputer zu erreichen.

Laut Strafbefehl, dem die Mutter widersprochen hatte, beging sie damit eine Entziehung Minderjähriger. Wie Richter Johann Steigmayer der Angeklagten und ihrer Anwältin klar machte, sah er angesichts der Fakten keine Chance für einen Freispruch. "Wenn der Vater nicht einverstanden ist, ist das strafbar", erklärte er. Die Verteidigerin erwiderte, dass der Kindsvater zunächst mit der Reise einverstanden gewesen sei. Die gerichtliche Verfügung zeige, dass der Vater die Reise nicht gewollt habe, entgegnete der Vorsitzende. "Meine Mandantin wollte dagegen rechtlich vorgehen. Sie dachte, damit hat sie eine aufschiebende Wirkung", sagte die Anwältin.

Doch Steigmayer verlas aus der Verfügung, dass der Beschluss nicht anfechtbar ist. Weiter erfuhr man, dass die 38-Jährige Anfang 2009 mit der Tochter nach Russland gefahren und alleine zurück gekehrt war. Der Vater habe große Probleme gehabt, das Kind zurückzuholen; erst im Mai 2009 sei es wieder in der Bundesrepublik gewesen. Die Anwältin des Vaters erwähnte zudem eine Anzeige wegen Urkundenfälschung gegen die 38-Jährige: Es sei unklar, wie das Kind zu seiner russischen Staatsbürgerschaft und dem entsprechenden Pass gekommen sei. In Anbetracht dieser Fakten begrenzte die nicht vorbestrafte Russin ihren Einspruch schließlich auf das Strafmaß. Nun muss sie 80 Tagessätze à zehn Euro zahlen.

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