BGH: Werbung für Lotto beschränkt:Einfach mal ausgejubelt

Sachlich ja, aber mehr auch nicht: Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeiten der Werbung für Jackpot-Gewinne staatlicher Lotterien eingegrenzt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Möglichkeiten der Werbung für Jackpot-Gewinne staatlicher Lotterien beschränkt. Lottogesellschaften dürfen über mögliche hohe Gewinne nur noch sachlich informieren, wie das Gericht entschied. Abbildungen jubelnder Menschen in der Werbung oder Slogans mit der Aufforderung "Spiel mit" erklärte das Gericht für unzulässig. (AZ: I ZR 149/08)

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Einfach so werben für Lotto? Ist nicht, sagt der Bundesgerichtshof.

(Foto: ddp)

Damit unterlag die bayerische Lottogesellschaft einem privaten Spieleanbieter, der die Werbung der staatlichen Lotterie mit Blick auf die Regelungen des Glückspiel-Staatsvertrag angegriffen hatte. Dem Vertrag zufolge dürfen die Lotto-Gesellschaften in ihrer Werbung nicht zum Glückspiel "auffordern, anreizen oder ermuntern". Die Werbung muss sich vielmehr auf "Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken."

Gegen diese Regelung verstieß die bayerische Lottogesellschaft mit ihrer Werbung im Jahr 2008. Sie hatte Jackpot-Gewinne ab zehn Millionen Euro eigens in einem Kundenmagazin unter dem Titel "Spiel mit" beworben und in dem Magazin Informationen zu Gewinnzahlen und Gewinnquoten bereitgestellt. Zudem waren Ausspielungen über 26 und 29 Millionen Euro mit Abbildungen jubelnder Menschen angekündigt worden.

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen den Staatsvertrag. Zwar seien Jackpot-Lotterien ein legales Glückspiel. Werbung zu den ausgelobten Preisen müsse aber sachlich bleiben und auch über das Verlustrisiko informieren, weil dadurch die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt" wird, entschieden die Richter. Das Urteil ist für alle staatlichen Lottogesellschaften von Bedeutung, da deren Monopol nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts womöglich kippen könnte.

Beide Gerichte hatten unter anderem die Werbung der staatlichen Lottobetreiber kritisiert. Sie sei nicht vereinbar mit deren Aussage, nur ein staatliches Monopol gewährleiste die Bekämpfung der Spielsucht.

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