Blutige Proteste in Libyen:Gaddafis Verbrechen - ein Fall für Den Haag

Die libyschen Demonstranten sind Opfer eines systematischen Angriffs - Gaddafi selbst hat seine Anhänger dazu aufgerufen. Dafür muss der libysche Machthaber bestraft werden.

Kai Ambos

Kai Ambos ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Göttingen sowie Richter am Landgericht Göttingen.

Mourners carry a coffin containing the body of a Libyan who was killed in the recent clashes in Benghazi

Zwischen Trauer und Hoffnung: In Bengasi tragen Demonstranten einen Sarg mit einem der Menschen, die bei den Protesten ums Leben gekommen sind.

(Foto: REUTERS)

Nach allem, was wir wissen, verfolgen die Gaddafi-treuen Sicherheitskräfte, unterstützt von bezahlten Kriminellen und ausländischen Söldnern, systematisch die Oppositionsbewegung. Die genaue Zahl der Toten ist nicht bekannt: Die Vereinten Nationen befürchten, dass bei den Kämpfen möglicherweise mehrere tausend Menschen ums Leben gekommen oder verletzt worden sind. Die Protestierenden sind Opfer von gezieltem Beschuss durch Scharfschützen, wahllosem Maschinengewehrfeuer, von Angriffen mit Messern und anderen Waffen; sie werden mit Panzern überfahren oder von Kampfflugzeugen attackiert.

Gaddafi selbst hat in seinen bizarren öffentlichen Auftritten seine Anhänger zur Verfolgung der Protestierenden aufgerufen: "Verlasst eure Häuser und greift sie in ihren Höhlen an (...) geht raus und bekämpft sie, (...) säubert Libyen von Haus zu Haus." Sein Sohn Said al-Islam, der als gemäßigt gilt, drohte, dass das Regime "bis zur letzten Kugel gegen die aufrührerischen Elemente" kämpfen werde. Sein militanterer Sohn Khamis hat Säuberungsaktionen in der östlichen Stadt Bengasi durchgeführt.

Die vom UN-Sicherheitsrat am vergangenen Samstagabend verabschiedete Resolution 1970 spricht von "groben und systematischen Menschenrechtsverletzungen". Nach all dem scheinen in Libyen zahlreiche Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden zu sein. Darunter fallen die genannten Taten, weil sie als Teil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die zivile Protestbewegung begangen wurden.

Sollten sich die Taten auch gegen eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe richten, um diese ganz oder teilweise zu zerstören, kann man sogar von einem Völkermord ausgehen. Ist schließlich die gegenwärtige Situation in Libyen als ein nicht-internationaler Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts zu qualifizieren, so kommen auch "Kriegsverbrechen" in Betracht.

All diese Taten sind nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshof (Art. 6-8) und in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen strafbar, etwa nach §§6-12 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs. Muammar Gaddafi wäre für diese Verbrechen auch strafrechtlich verantwortlich. Nach Ansicht der US-amerikanischen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch gibt es keine Autorität in Libyen, die solche Taten unabhängig von Gaddafi anordnen könnte. Gaddafi alleine hat die ultimative Befehlsgewalt über die in die Taten verwickelten Sicherheitskräfte und er hat die begangenen Taten auch tatsächlich angeordnet. Dafür sprechen schon die oben zitierten Äußerungen. Sicherheitsratsresolution 1970 spricht von der "Aufstachelung zur Gewalt von der höchsten Ebene der libyschen Regierung".

Fraglich ist vor diesem Hintergrund allenfalls, ob man ihm alle Taten wird zurechnen können oder ob in einigen Fällen seine Schergen in Eigeninitiative gehandelt haben. Das Völkerstrafrecht stellt für diese Art von indirekter Verantwortlichkeit eines Staatsführers zahlreiche Zurechnungsfiguren zur Verfügung, unter anderem auch die in den deutschen Verfahren gegen die Staatsführung der ehemaligen DDR angewendete Figur der Haftung kraft eines organisatorischen Machtapparats.

Deutschlands Rolle in New York

Mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag existiert auch ein für solche Taten zuständiges Gericht. Es ist im Jahre 1998 unter anderem mit großer Unterstützung Deutschlands vor allem deshalb errichtet worden, um skrupellose Machthaber wie Gaddafi für solche wie die hier in Rede stehenden Taten nicht ungestraft davonkommen zu lassen. Zugleich soll es dadurch generalpräventiv wirken, also vor allem andere Diktatoren vom Schlage Gaddafis von solchen Taten abschrecken. In der Situation anhaltender Verbrechen an der eigenen Bevölkerung, wie wir sie in Libyen erleben, kann eine Intervention des Haager Strafgerichtshofs vielleicht sogar dazu führen, dass den Taten Einhalt geboten wird.

Aus all diesen Gründen ist es zu begrüßen, dass der Sicherheitsrat nun per Resolution 1970 die Libyen-Situation an den Gerichtshof verwiesen und diesem die Zuständigkeit für die seit dem 15. Februar - dem ersten Tag der Proteste in Benghazi - begangenen völkerrechtlichen Verbrechen gegeben hat. Dies war notwendig geworden, weil der Gerichtshof grundsätzlich nur für Taten zuständig ist, die auf dem Staatsgebiet einer Vertragspartei oder von deren Staatsangehörigen begangen werden.

Libyen ist aber, ebenso wenig wie die große Mehrheit der 21 Staaten der Arabischen Liga (mit Ausnahme von Dschibuti, Jordanien und Komoren), keine Vertragspartei. Man konnte auch kaum erwarten, dass das Gaddafi-Regime von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Zuständigkeit des Gerichts zur Aburteilung der aktuellen Geschehnisse anzuerkennen. Denn damit würde es sich ja freiwillig der internationalen Strafgerichtsbarkeit ausliefern, also seiner eigenen Strafverfolgung zustimmen.

Rechtlich konnte der Sicherheitsrat seine Resolution auf Kapitel VII der UN-Satzung stützen und ist damit zur Wahrung von internationalem Frieden und Sicherheit tätig geworden. Auf dieser Grundlage wurden auch schon die zahlreichen Ad-Hoc Straftribunale, vom ehemaligen Jugoslawien bis zu Sierra Leone, etabliert. Eine solche Verweisungsresolution stellt auch im Falle des Internationalen Strafgerichtshofs, entgegen der Behauptung einiger gerichtshofkritischer Staaten, keinen Präzedenzfall dar. Vielmehr wurde schon am 31. März 2005 (Resolution 1593) mit der gleichen Begründung die Situation in Darfur (Sudan) wegen der dort begangenen Verbrechen an den Gerichtshof überwiesen. Dies hat bekanntlich zu dem ersten Haftbefehl eines internationalen Gerichts gegen einen amtierenden Staatspräsidenten (Omar Al-Bashir) geführt.

Deutschland hat zu Recht seinen Einfluss im Sinne der nun beschlossenen Intervention des Strafgerichtshofs geltend gemacht. Deutschland ist zwar kein ständiges Sicherheitsratsmitglied, doch die deutsche Außenpolitik hat sich in den letzten Jahren, gerade auf dem Gebiet der Menschenrechte und des Völkerstrafrechts, hohes internationales Ansehen erworben.

Deutschland konnte deshalb bei den New Yorker Verhandlungen eine führende Rolle zugunsten einer Intervention des Gerichtshofs spielen. Damit wurde nicht nur die Glaubwürdigkeit des deutschen Einsatzes für die Menschenrechte vor allem in der arabischen Welt unterstrichen, sondern vielleicht auch Schlimmeres verhindert.

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