Gerichtsprozesse im Wandel der Zeit:Wie Gerichte mit Foto und Kamera verwildern

Dass Verhandlungen überhaupt mündlich und damit öffentlich geführt werden, ist nicht zwingend - und der Fall Kachelmann hat gezeigt, wie die Grenzen zwischen Gerichtsprozess und Tribunal verwässern: "Medien der Rechtsprechung" ist ein eindrucksvolles Buch über juristische Wahrheiten, die gewöhnlich ausgespart werden und doch so wichtig sind.

Andreas Bernard

In jedem Gerichtssaal ist der Richtertisch an seiner Frontseite abgedeckt, sodass nichts als die Oberkörper des Vorsitzenden und der Schöffen zu sehen sind; die Tische davor aber, für Zeugen und Angeklagte, bestehen nur aus Platte und Beinen und geben den ganzen Körper des Verhörten frei. Was sich in diesem Unterschied ausdrückt, ist ein Gefälle der Blicke und Beziehungen: Diejenigen, über die verhandelt wird, haben sich ungeschützt zu präsentieren; die Geschlossenheit des Richtertisches dagegen vereint die Urteilenden zu einem souveränen Emblem der Macht.

GOERING

In Nürnberg 1945 feierte das Medium Film doppelte Premiere im Gerichtssaal; es war das erste Mal, dass Filmbilder als Beweismittel vorgeführt wurden und Kameras einen Prozess aufnahmen. Im Bild die Kriegsverbrecher Hermann Göring (stehend), rechts von ihm Rudolf Heß, Joachim von Ribbentropp, Wilhelm Keitel; dahinter Karl Dönitz und Erich Raeder.

(Foto: AP)

Cornelia Vismann, die 2010 verstorbene Juristin und Medientheoretikerin, widmet dem Richtertisch einen Abschnitt in ihrer nachgelassenen Studie über "Medien der Rechtsprechung". Dieser Tisch ist das grundlegende Zeichen der Differenz im Raum; er trennt die Verkünder des Rechts von den Delinquenten vor Gericht.

Vismanns Überlegungen zum Mobiliar der Verhandlungssäle bilden nur einen kurzen Exkurs in diesem eindrucksvollen Buch, das sich mit Fragen auseinandersetzt, die im Umgang mit Strafprozessen gewöhnlich ausgespart werden. Es geht um die "Materialität" der Gerichtsverhandlung, um die historisch wandelbaren Architekturen und Medien der Justiz. Diese Rahmenbedingungen kommen vermutlich deshalb so selten zur Sprache, weil der verhandelte Inhalt der Prozesse - die elementaren Fragen von Wahrheit und Schuld, Leben und Tod - bereits alle Aufmerksamkeit auf sich zieht.

Vismanns Buch jedoch macht Seite für Seite deutlicher, dass es gerade die technischen Bedingungen sind, welche die Fragen von Wahrheit und Schuld steuern und damit gewissermaßen erst hervorbringen.

Schon im Begriff des "Rechtsprechens" ist die bestimmende Medialität aktueller Verhandlungspraxis enthalten. Das Primat des Mündlichen wirkt heute so selbstverständlich, dass es längst als natürliche Form der juristischen Auseinandersetzung wahrgenommen wird. Als unhintergehbare Instanz soll die Stimme der Beteiligten für die Wahrheit der Äußerungen bürgen.

In der Geschichte des Strafjustiz hat sich die mündliche Verhandlung aber erst seit etwa zweihundert Jahren wieder etablieren können, nach einer lang anhaltenden Dominanz der Schrift über das Wort. Der "Aktenversendungsprozess", wie er sich im fünfzehnten Jahrhundert, mit der zunehmenden Anwendung des römischen Rechts, auch in den deutschen Staaten durchsetzte, verlieh der Rechtsprechung einen "Sog ins Schriftliche", wie Vismann schreibt. Was der Fall war, wurde allein von den Akten vorgegeben, die zwischen den Anklägern und juristischen Sachverständigen an den Universitäten zirkulierten.

Erst gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts - zweifellos als Effekt jener Feier der Aufrichtigkeit, wie sie das Zeitalter Rousseaus zelebriert hat - kehrt die unmittelbare Befragung in die Gerichtssäle zurück. Das schriftliche Verfahren wird als zu behäbig empfunden, das Aktenstudium hinter verschlossenen Türen als korruptionsfördernd. Von 1806 an schreibt das neue Strafgesetzbuch Napoleons in Frankreich die grundsätzliche Mündlichkeit jeder Verhandlung vor; in den annektierten Gebieten wird die Reform kurz darauf auch in Deutschland eingeführt. Seitdem gelten Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit als die Aufklärungsideale der Justiz; es gibt zwar weiterhin Anklageschriften und Protokolle, aber sie haben nur noch sekundäre, überprüfende Funktion.

Man kann die Wirksamkeit dieser Hierarchie noch heute in jedem Gerichtsprozess nachverfolgen, wenn etwa Zeugen, die nach der Tat sofort ihre frischen Eindrücke zu Protokoll gegeben haben, Monate später zur Hauptverhandlung erscheinen und in einem mühsamen Verhör ihre lückenhaften Erinnerungen rekonstruieren müssen, obwohl es doch bereits eine zuverlässige schriftliche Fassung gibt. Doch die mündliche, von den Anwesenden verkörperte Rekonstruktion der Ereignisse ist für die Wahrheitsproduktion der Justiz unerlässlich. Wie religiöse Beichten dürfen Aussagen vor Gericht nicht medial vermittelt sein.

Lesen Sie weiter auf Seite 2, was die Autorin zum Kachelmann-Prozess hätte beitragen können.

Ein Paar neue Augen

Cornelia Vismann rückt in ihrer Analyse der juristischen Formen zwei Begriffe in den Vordergrund: die "agonale" und die "theatrale" Anordnung des Gerichts. Dass ein Prozess wie ein Wettkampf auf eine Entscheidung zusteuern muss, ergibt sich aus der Logik des rechtlichen Widerstreits. Die Inszenierung des Verfahrens als Theaterstück jedoch ist weniger naheliegend. Woher rührt diese Bezugnahme?

Kachelmann-Prozess - Urteil

Wie durchlässig die Schicht zwischen Gerichtsprozess und Tribunal ist, hat man in den vergangenen Monaten im Verfahren gegen Jörg Kachelmann erkennen können.

(Foto: dpa)

Überzeugend stellt Vismann heraus, dass die standardisierte Dramaturgie vor Gericht nichts weniger als bloßes Beiwerk ist. Vielmehr weist die strenge Ordnung der Reden auf die innerste Bedeutung des Rechtsprechens. Denn wenn man das Verbrechen als ein Ereignis begreift, das einen Riss zwischen Tat und Wort herbeiführt, das die Erzählbarkeit der Welt für einen Moment unterbricht, dann kommen dem Gericht zwei Aufgaben zu: Natürlich muss es die Tat einem Urheber zuordnen; aber zunächst hat es den Riss in der symbolischen Ordnung zu kitten, das verstörende Geschehen erzählbar zu machen. Das tut die Rechtsprechung, indem sie für alle Verbrechen - und noch für die wüstesten, unvorstellbaren unter ihnen - einen formalisierten Rahmen errichtet.

Die Arbeit des Gerichts, sagt Vismann, ist ein "Zeremoniell der Sprachwerdung". Und genau aus diesem Grund muss die letzte Beratung der Richter und Schöffen, zwischen den Plädoyers und dem Urteilsspruch, jenseits dieses Zeremoniells stattfinden, hinter verschlossenen Türen, vom Protokollzwang ausgeklammert.

Denn diese Beratung markiert den einzigen Moment, in dem sich so etwas wie ein Zaudern des Gerichts zeigen darf, ein Element von Willkür und Improvisation, das nötig ist, um den Sprung vom Zusammentragen der Fakten zum finalen Urteil zu riskieren. Diese prekäre Phase darf vom theatralen Prinzip des Gerichts niemals erfasst werden (und deshalb wird der berühmte Film, der genau dies versucht hat - Sidney Lumets "Die zwölf Geschworenen" - von Vismann als misslungen abgekanzelt).

Als Sonderform der Rechtsprechung erscheint das "Tribunal", im Unterschied zum ordentlichen Gericht. Es gibt für diesen Verfahrenstyp keine rechtliche Definition, wie Vismann schreibt; unbestritten ist nur, dass es hier weniger um das Ermitteln einer noch unsicheren Wahrheit geht als vielmehr um die möglichst sichtbare Präsentation der bereits gefundenen. Tribunale, in denen Richter und Ankläger identisch sind, stellen sich als Gründungsstätten kollektiver Erinnerung dar (wie es die Aufarbeitung der NS-Gräuel in Nürnberg, des RAF-Terrorismus in Stammheim oder des Jugoslawienkriegs in Den Haag belegen).

Am anschaulichsten wird die Differenz von Gericht und Tribunal, wenn man ihr jeweiliges Verhältnis zu technischen Medien im Prozessverlauf beobachtet. Das ordentliche Gericht, in einem geschlossenen, oft fensterlosen Raum, stellt eine hermetische Sphäre her, weil es sich in seiner sprachlichen Rekonstruktion der Ereignisse genügt. Öffentlichkeit begrenzt sich auf die Gemeinschaft anwesender Zuschauer.

Seit dem Aufkommen der Fotografie hat das Gericht jede neue Medientechnologie als Konkurrenz empfunden, denn zur theatralen Anordnung des Prozesses gehört es, dass allein den Worten des Richters die Diskurshoheit im Saal zukommt. Das Fernsehen, das in seiner unmittelbaren Abbildung des Geschehens diese Hoheit in Frage stellen würde, ist deshalb bis heute aus dem Gerichtssaal ausgeschlossen. Nur jene trägen Medien, die eine nachträgliche Übersetzung des Prozessablaufs leisten müssen, sind zugelassen: die Presse und der so anachronistisch wirkende Gerichtszeichner.

Das Tribunal dagegen, das ein Gerichtsverfahren mit einer gültigen Geschichtsversion verbinden will, kann an jedem denkbaren Ort errichtet werden. Sein Hauptanliegen besteht in der Optimierung der öffentlichen Reichweite. Tribunale sind daher seit Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts immer auch Erprobungsforen für avancierte Technologie gewesen (zuletzt die kontinuierliche Online-Übertragung des Milosevic-Prozesses).

In Nürnberg 1945 feierte das Medium Film doppelte Premiere im Gerichtssaal; es war das erste Mal, dass Filmbilder als Beweismittel vorgeführt wurden und Kameras einen Prozess aufnahmen. Zudem wurde die neue Konferenz-Technik der Simultanübersetzung verwendet. Vismanns Überlegungen zum Status der Medien in den Nürnberger Prozessen, zur schockhaften Evidenz der Filme aus den Konzentrationslagern und zur Herrschaft der Übersetzungsanlage, die sogar den Richter zum Befehlsempfänger degradierte, sind ein atemberaubendes Glanzstück des Buches.

Wie durchlässig die Schicht zwischen Gerichtsprozess und Tribunal ist, hat man in den letzten Monaten im Verfahren gegen Jörg Kachelmann erkennen können. Nach der Lektüre dieses Buches sieht man das Wuchern der Berichterstattung rund um den Fall noch einmal unter neuen Gesichtspunkten.

Wie gerne hätte man Cornelia Vismann als Beobachterin dieses Prozesses erlebt! Sie hätte einen Gegenpol gebildet zu all jenen Gerichtsreportern, die ihre Aufgabe inzwischen darin erkennen, möglichst pointiert Partei zu ergreifen, sich an ihrem allenfalls marginalen Anteil an der Urteilsfindung selbst zu berauschen. Vismanns Blick auf die mediale Fabrikation der juristischen Wahrheit wäre in diesem Prozess besonders notwendig gewesen. Doch als die Verhandlung im Juli 2010 begann, hatte die bloß neunundvierzig Jahre alt gewordene Professorin an der Universität Weimar nur noch einige Wochen zu leben.

Ihr Vermächtnis ist dieses Buch, das allen, die sich praktisch oder wissenschaftlich in der Sphäre der Rechtspflege bewegen, ein Paar neue Augen verleiht.

CORNELIA VISMANN: Medien der Rechtsprechung. S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main 2011, 464 S., 22,95 Euro.

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