Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil:Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ist ungerechtfertigt

Eine Pflegerin hatte ihren Arbeitgeber kritisiert und angezeigt. Daraufhin erhielt sie die Kündigung - zu Recht, befanden deutsche Gerichte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist anderer Meinung: Er stärkt die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern und spricht der Pflegerin eine Entschädigung zu.

Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat einer Arbeitnehmerin recht gegeben, die von ihrem Arbeitgeber wegen der Veröffentlichung von Missständen entlassen worden war.

(Foto: dpa)

Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte Whistleblower - Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen.

Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, des Betrugs beschuldigt. Vivantes habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen.

Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt worden. Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht bestätigten die Kündigung. Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro zu.

Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt; unter anderem gebe es zu wenig Personal. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Pflegerin "wissentlich oder leichtfertig" falsche Angaben gemacht hätte, so der EGMR. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Vivantes nach kurzer Zeit einstellte.

Eine Sprecherin wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Formal ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik.

Gegen das Urteil einer kleinen Kammer können beide Seiten binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die große Kammer verweisen, muss dies aber nicht tun.

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