Nachbarschaftsrecht:Zoff am Gartenzaun

Fallende Blätter, qualmende Kamine, Gartenzwerge in aggressiven Posen: Irgendwann bekommen sich fast alle Nachbarn in die Haare. Die häufigsten Streitgründe.

Andreas Jalsovec

Im Heimatort von Detlef Stollenwerk leben nette Menschen: "liebenswert", "herzlich" und ausgestattet mit "unverkennbarer Mundart". So steht es in der Selbstdarstellung der kleinen rheinland-pfälzischen Gemeinde. Gelegentlich jedoch lernt Stollenwerk seine Mitbürger auch von einer weniger liebenswerten Seite kennen. Als stellvertretender Leiter des Ordnungsamtes hat er öfter mit Bürgern zu tun, die ihm ihr Leid über missliebige Nachbarn klagen.

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Unter Nachbarn: Wer wird denn gleich sauer?

(Foto: ag.ddp)

Stollenwerks Erfahrungen mit Streitigkeiten unter Nachbarn sind so reichhaltig, dass er für die Verbraucherzentralen darüber einen Ratgeber verfasst hat. "Die Räume sind dicht besiedelt. Die Menschen sitzen sich auf der Pelle", weiß er. "Irgendwann bricht das aus." Auch jetzt im Herbst wieder: Da qualmen Kamine, röhren Laubbläser, fallen Blätter - und böse Worte zwischen Nachbarn. Die wichtigsten Gründe für den herbstlichen Zwist am Gartenzaun.

1. Fallende Blätter

Jedes Jahr derselbe Ärger: Von Nachbars Baum fällt massig Laub aufs eigene Grundstück, verschmutzt die Terrasse, verstopft die Regenrinne. Woche für Woche greifen daher Tausende Grundstücksbesitzer zu Rechen und Besen - und fragen sich: Müsste das nicht der Nachbar machen, dem der Baum gehört - oder zumindest den Arbeitsaufwand ersetzen? Keine Chance, meint Experte Stollenwerk: "Laubfall muss man hinnehmen." Gerichte sehen darin keine "wesentliche Beeinträchtigung", zumal es nur einmal im Jahr auftritt. Im Blick haben die Richter dabei auch den Naturschutz: Gestehe man laubgeplagten Nachbarn Ausgleichsansprüche zu, wäre mancher Baum geliefert. Stollenwerk: "Es gibt genug Leute, die lieber den Baum fällen, als dem Nachbarn etwas zu zahlen."

2. Röhrende Laubbläser

Immer öfter pusten Grundstückseigentümer Blätter mit dem Laubbläser zusammen. Die Geräte machen Krach. "Sie dürfen daher nur zu bestimmten Uhrzeiten benutzt werden", erläutert Detlef Stollenwerk. Meist bestimmt die Kommune die Zeiten. In der Regel müssen Nachbarn Lärm von 7 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr dulden. In Wohngebieten darf es dabei nicht lauter als 55 Dezibel werden. Das entspricht einer Unterhaltung mehrerer Personen. Diese Grenze ist aber ein Durchschnitt über den Tag hinweg. "Wird der Bläser nur kurz benutzt, kann er lauter sein", sagt Stollenwerk. Die Mittagsruhe müssen nur Privatleute einhalten. Gewerbetreibende oder Mitarbeiter der Kommune dürfen - mit einer Ausnahmegenehmigung - auch mittags laut sein.

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3. Überhängende Äste

Der feuchte Sommer hat Bäume und Sträucher üppig wachsen lassen. Oft hängen daher Äste vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten. Darf man die einfach abschneiden? Nein, sagen die Richter. Zwar gibt es einen "Rückschnittsanspruch", wenn Äste die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. Man muss den Nachbarn aber erst auffordern, die Äste selbst zu schneiden und ihm dafür drei bis sechs Wochen Zeit geben. Danach kann man selbst zur Astschere greifen - aber nur bis zur Grundstücksgrenze. Erlaubt ist der Schnitt erst nach der Wachstumsperiode, also von Oktober an. "Ohne Fristsetzung sollte man aber von Selbsthilfe absehen", rät Ordnungsamtsvize Stollenwerk. "Die Gerichte verstehen da keinen Spaß." So sei es keine gute Idee, die Äste der Bäume zu kappen, wenn der Nachbar nicht da ist: "Das ist rechtswidrig."

4. Qualmende Kamine

Sie sind der Renner in jedem Baumarkt: Immer mehr Hauseigentümer legen sich Kaminöfen zu - auch wegen gestiegener Energiekosten. "Die Holzfeuerung hat massiv zugenommen", berichtet Experte Stollenwerk. Zum Ärger manches Nachbarn, den der Holzqualm stört. Gibt es Probleme, muss der Besitzer nachweisen, dass der Ofen zulässige Grenzwerte einhält - entweder mit einem Gutachten oder einer Bescheinigung des Herstellers. Spuckt der Ofen zu viel Staub, ist unter Umständen ein Filter nötig. Bei einem offenen Kamin hat ein Verwaltungsgericht den Betrieb sogar schon mal eingeschränkt: auf jeweils fünf Stunden an acht Tagen im Monat. Andere Materialien als Holz darf man nicht verbrennen. Auch zu feuchtes Holz ist verboten. Die Verwendung muss man dem Ofenbesitzer aber nachweisen. Erfolg vor Gericht hatte ein Nachbar, der den schwarzen Qualm aus dem Kamin fotografierte. Stollenwerk: "Da war klar erkennbar, dass hier etwas anderes verbrennt."

5. Nervende Unordnung

Nicht jeder räumt nach dem Sommer den Garten oder die Terrasse auf. Gegen das Chaos beim Nachbarn ist jedoch rechtlich kein Kraut gewachsen. "Den Anblick eines unaufgeräumten Grundstücks muss man dulden", sagt Experte Stollenwerk. Müll darf der Nachbar aber nicht im Garten lagern. Wenig Chancen haben Gartenzwerg-Hasser: Über Geschmack lässt sich nicht streiten, sagen die Gerichte. Nur bei den sogenannten Frust-Zwergen verfügte ein Amtsgericht eine Beseitigung: Sie zeigten dem Nachbarn ihr Hinterteil. Auch die Stoffpuppe musste weg, die ein entnervter Grundstückseigner nach jahrelangem Zoff am Zaun an einen Galgen hängte. Sie ähnelte dem Nachbarn und trug die Aufschrift: "Ich war ein Drecksack."

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