Plagiatsaffäre um Althusmann:Zusammenfassung des Gutachtens der Uni Potsdam

Die Zusammenfassung des Berichts der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Potsdam

Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Universität Potsdam hat das Verfahren wegen der Vorwürfe gegen Herrn Dr. Bernd Althusmann im Zusammenhang mit seiner Dissertation "Prozessorganisation und Prozesskooperation in der öffentlichen Verwaltung - Folgen für die Personalentwicklung" eingestellt. Diese Dissertation weist zwar eine Vielzahl formaler Mängel auf, die nicht guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Dazu zählt die wörtliche Wiedergabe fremder Textfragmente ohne Kenntlichmachung im eigenen Text selbst etwa durch Anführungszeichen, sondern nur durch ein "Vgl."-Verweis in der jeweiligen Fußnote. Es handelt sich um Mängel von erheblichem Gewicht. Zu ihrer Vermeidung hätten die Gutachter genauer prüfen und weitere Maßnahmen ergreifen müssen, zumal diese Verstöße zumindest teilweise ohne weiteres erkennbar waren. Für die Zukunft müssen an der Universität Potsdam Vorkehrungen getroffen werden, dass derartige Verstöße gegen gute wissenschaftliche Praxis nicht mehr vorkommen. Dazu gibt die Kommission der Universität Potsdam Empfehlungen.

Gleichwohl gelangt die Kommission (stimmberechtigte und beratende Mitglieder sowie Ombudsmann) übereinstimmend zu der Auffassung, dass die Verstöße gegen gute wissenschaftliche Praxis nicht ausreichen, um den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne der - an den Vorschlägen der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientierten - Satzung der Universität Potsdam zu verwirklichen. Dieser Tatbestand stellt strenge Voraussetzungen auf. Er verlangt im objektiven Tatbestand eine Falschangabe, eine Verletzung geistigen Eigentums oder eine Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer. Als Beispiel für eine Verletzung geistigen Eigentums nennt die Satzung die unbefugte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder wesentlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze anderer unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat). Eine Anmaßung der Autorenschaft würde eine Täuschung über die tatsächliche Urheberschaft von in der Arbeit wiedergegebenen Werken oder dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erfordern. Eine solche Täuschung ist der untersuchten Dissertation nicht vorzuwerfen. Dies ergibt sich auf Grund verschiedener Umstände des Einzelfalls. Insbesondere sehen sich weder die Gutachter der Dissertation, noch weitere, teilweise fachfremde Personen durch die mit "Vgl."-Verweisen gekennzeichneten, wörtlich übernommenen Satzfragmente über die tatsächliche Urheberschaft der wiedergegebenen wissenschaftlichen Ergebnisse getäuscht.

Darüber hinaus wäre auch - würde man den objektiven Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens annehmen -, der subjektive Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne der Satzung nicht gegeben. Dieser Tatbestand verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Auch daran fehlt es hier nach übereinstimmender Auffassung der Kommission auf Grund der Umstände des Einzelfalles. Insbesondere spricht die Gutgläubigkeit von Herrn Althusmann im Hinblick auf die von ihm angewandte Methodik gegen das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Gutachter haben die Arbeit nicht ausreichend auf Verstöße gegen gute wissenschaftliche Praxis überprüft.

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