Krieg in Afghanistan:Was die Bundeswehr darf

In Afghanistan finden Kampfhandlungen statt, auf die das Recht bewaffneter Konflikte anzuwenden ist. Aber damit ist der Bundeswehr nicht alles erlaubt, was "kriegsrechtlich" erlaubt ist.

Michael Bothe

Der Autor ist Professor emeritus für öffentliches Recht an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Bundeswehr, Afghanistan, Reuters

Wann die Soldaten im Kundus wen angreifen dürfen, regeln unter anderem der UN-Sicherheitsrat und das deutsche Parlament.

(Foto: Foto: Reuters)

In Afghanistan finden Kampfhandlungen statt, auf die das Recht bewaffneter Konflikte anzuwenden ist. Etwas untechnisch ausgedrückt: Es herrschen "kriegsähnliche Zustände". Daran wird nicht mehr gezweifelt.

Aber damit ist im konkreten Fall nicht alles erlaubt, was "kriegsrechtlich", technischer ausgedrückt: nach dem Recht bewaffneter Konflikte, erlaubt ist. Vielmehr gibt es zusätzliche rechtliche Grenzen für die Zulässigkeit von Kampfhandlungen.

Es gilt mehr als blankes Kriegsrecht

Eine solche Schranke liegt völkerrechtlich im Mandat des Sicherheitsrats. Hinzu kommt nach deutschem Recht eine Bindung an den Parlamentsbeschluss, der für die deutschen Streitkräfte die Grundlage ihres Einsatzes ist. Diese rechtlichen Bindungen gelten kumulativ. Wenn eine Kampfhandlung nur nach einem dieser Maßstäbe unzulässig ist, ist sie überhaupt unzulässig. Es gilt nicht "das blanke Kriegsrecht".

Die Frage ist nur, wo diese Grenzen genau liegen und wer sich auf ihre Verletzung berufen kann. Im bewaffneten Konflikt dürfen "militärische Ziele" und Personen mit ständigem Kampfauftrag (das ist wohl bei den Kämpfern der Taliban der Fall) gezielt angegriffen werden; andere Personen nur, wenn sie sich gerade zur Zeit des Angriffs unmittelbar an den Kampfhandlungen beteiligen.

Andere Objekte oder Personen, also zivile Objekte und Zivilpersonen, dürfen nicht gezielt angegriffen werden. Werden Zivilpersonen oder zivile Objekte bei einem Angriff auf zulässige, also militärische Ziele in Mitleidenschaft gezogen, dann ist dies nur zulässig, wenn der zivile Schaden nicht außer Verhältnis zu dem erwarteten unmittelbaren militärischen Nutzen des Angriffs steht.

Selbst Militärjuristen streiten

Eine Verletzung dieser völkerrechtlichen Regeln ist nach deutschem Recht gemäß Paragraph 11 des Völkerstrafgesetzbuches unter gewissen zusätzlichen Bedingungen strafbar. Nach einer im Vordringen begriffenen Rechtsauffassung haben die Opfer einer solchen Verletzung im deutschen Recht auch einen Anspruch auf Schadenersatz.

So weit, so klar nach "blankem Kriegsrecht". Oder doch nicht? Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat in einer jüngst erstellten Studie die Auffassung vertreten, dass auch bei der Bekämpfung von Personen, die eigentlich nach Kriegsrecht gezielt getötet werden dürfen, gewisse Grenzen der Humanität und der militärischen Notwendigkeit einzuhalten sind.

Praktisch gefragt: Darf der Soldat töten, auch wenn er den Gegner unschwer gefangen nehmen könnte? Die These des IKRK, die ein solches Tötungsrecht einschränkt, ist unter Militärjuristen hoch umstritten. Offizielle Stellungnahmen von Regierungen liegen dazu, soweit ersichtlich, noch nicht vor.

Beschluss des Sicherheitsrats ist entscheidend

Darum zur zweiten und dritten Ebene von Schranken, die bei dem umstrittenen Angriff bei Kundus zu beachten waren: Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages und Mandat des Sicherheitsrats. Die Zustimmungsbeschlüsse (seit 2001 stets befristet erteilt und immer wieder verlängert) nehmen ausdrücklich Bezug auf das Mandat des Sicherheitsrats. Sie sollen dieses umsetzen. Der Bundestagsbeschluss deckt damit alles, was vom Mandat des Sicherheitsrats gedeckt ist, aber nichts, was von diesem Auftrag nicht gedeckt ist. Damit kommt es entscheidend auf den Inhalt der Beschlüsse des Sicherheitsrats an.

Der Auftrag des Sicherheitsrats hat sich seit der ersten Resolution von 2001 (mit Ausnahme der Bestimmung des Einsatzgebiets) nicht geändert. Grundlage des Mandats ist das Bonner Afghanistan-Abkommen von 2001. Damit ist Aufgabe der vom Sicherheitsrat mandatierten Streitmacht "ISAF" (zu der die Bundeswehreinheit gehört), den afghanischen Staatsorganen Beistand bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck, und nur zu diesem, wird ISAF ermächtigt, alle "notwendigen Maßnahmen" zu ergreifen. Das schließt den Einsatz militärischer Gewalt bis hin zur gezielten Tötung ein - aber eben nur, soweit das zur Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig ist.

Manchmal ist Töten erlaubt

Der rechtliche Maßstab für die Zulässigkeit gezielter Tötung ist ein anderer, je nachdem ob es um die Ermächtigung des Sicherheitsrats oder um das Recht bewaffneter Konflikte geht. Nach dem Mandat des Sicherheitsrats ist zu fragen, ob die Tötung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig war. Ist sie es nicht, ist die Tötung unzulässig.

Beim Recht bewaffneter Konflikte hingegen ist entscheidend die Rechtstellung der getöteten Person: Ist sie ein Kombattant beziehungsweise ein Kämpfer mit ständigem Kampfauftrag, oder nimmt sie als Zivilist in dem entscheidenden Moment gerade unmittelbar an den Kampfhandlungen teil? Wird diese Frage bejaht, ist die gezielte Tötung zulässig.

Beide Fragestellungen können zum gleichen Ergebnis führen, müssen es aber nicht. Eine Tötung, die nach den Regeln des Rechts bewaffneter Konflikte unzulässig ist, ist auch nach den Maßstäben des Mandats des Sicherheitsrats nicht zu rechtfertigen. Aber nicht jede Tötung, die nach dem "blanken Kriegsrecht" zulässig wäre, ist es auch nach dem Mandat des Sicherheitsrats.

Anderes Recht, andere Folgen

Welche praktischen Konsequenzen hat das? Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung der Soldaten muss es bei den Maßstäben des Rechts bewaffneter Konflikte bleiben. Die Anwendung dieses Maßstabs führt innerstaatlich zur Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs.

Wollte man wegen Verletzung des Mandats des Sicherheitsrats eine Handlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, die keine Verletzung des Völkerstrafrechts ist, nach allgemeinem Strafrecht verfolgen, wäre das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verletzt. Das wäre verfassungswidrig.

Hinsichtlich individueller Schadenersatzansprüche kommt es nach deutschem Staatshaftungsrecht darauf an, ob denn durch das Mandat des Sicherheitsrats eine "Amtspflicht" zugunsten der Opfer geschaffen wird. Nur dann besteht ein Schadenersatzanspruch. Das kann man aber wohl nicht sagen. Insofern ist die Lage anders als bei Verletzungen des Rechts bewaffneter Konflikte. Auf eine Verletzung des Mandats könnte sich der Staat Afghanistan berufen, nicht aber die geschädigten Personen selbst.

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