Ladenschluss:Der Sonntag ist heilig

Eine Grenze für den Kommerz zieht das Bundesverfassungsgericht. In der Hauptstadt Berlin dürfen die Läden künftig nicht mehr an allen vier Adventssonntagen öffnen. Das spektakuläre Karlsruher Urteil zur Sonntagsruhe schützt Familie und Arbeitnehmer.

Heribert Prantl

Es gibt ein Sonntags-Grundrecht, ein Grundrecht auf Achtung der Sonntagsruhe: Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen das Berliner Ladenschluss-Gesetz für verfassungswidrig erklärt; die Berliner Regelung sah unter anderem vor, dass an allen vier Adventssonntagen die Läden geöffnet sind.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Adventssonntage geöffnet, Foto: ddp

Das Bundesverfassungsgericht hat das Berliner Ladenschluss-Gesetz für verfassungswidrig erklärt.

(Foto: Foto: dpa)

Die Verfassungsrichter weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass die Berliner Geschäfte werktags ohnehin rund um die Uhr, 24 Stunden lang, geöffnet sein dürfen. Bei einer Ladenöffnung auch noch an vier Adventssonntagen herrsche vier Wochen lang nur noch Alltag. Das aber sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Nur in diesem Jahr dürfen die Berliner Geschäfte noch ein letztes Mal an den vier Adventssonntagen geöffnet bleiben, "wegen der schon getroffenen Dispositionen".

Die Entscheidung gebietet gleichwohl der Kommerzialisierung des Sonntags Einhalt. Sie setzt Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen es Ausnahmen vom Gebot der Sonntagsruhe geben darf. Es ist deshalb auch wegweisend für die Ladenöffnungszeiten nicht nur in Berlin, sondern in allen Bundesländern.

Die Sonntagsruhe steht eigentlich nicht direkt im Grundgesetz, sondern im Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung von 1919: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt." Dieser nun 90 Jahre alte Weimarer Verfassungssatz ist freilich nicht mit der Weimarer Republik untergegangen, sondern durch Artikel 140 des Grundgesetzes dessen Bestandteil geworden; das Grundgesetz hat die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung "inkorporiert", wie die Juristen sagen.

Diese Inkorporation ist nun vom Verfassungsgericht mit besonderen Wirkungen ausgestattet worden: Es ergibt sich daraus, so sagt das höchste Gericht, nicht nur eine irgendwie geartete Pflicht des Staates, den Sonntag zu achten. Es ergibt sich daraus auch ein Recht der Kirchen, der Gläubigen, der Arbeitnehmer, der Familien und der Gewerkschaften, vor "ausufernden Ausnahmen" von der Sonntagsruhe geschützt zu bleiben.

Das bedeutet: Wenn Ladenöffnungsgesetze Ausnahmen von der Sonntagsruhe zulassen, können die Beschäftigten, die an diesen Sonntagen arbeiten müssten, können die Gläubigen, die sich in der Freiheit ihrer Religionsausübung gestört sehen, dagegen klagen. Aber nicht nur sie: Klagen kann jeder. Das Gericht gibt nämlich jedem ein Recht auf einen ruhigen Sonntag. Das Sonntagsgebot entspringe nämlich nicht nur religiösen Lehren, sondern trage den allgemeinen menschlichen Bedürfnissen Rechnung.

Das Gericht konzediert zwar, dass der Gesetzgeber auf die Interessen des Handels und auf ein geändertes Freizeitverhalten Rücksicht nehmen müsse. Doch es erklärt auch unmissverständlich, dass das Umsatzinteresse allein nicht ausreicht, um Ausnahmen von der Sonntagsruhe zu rechtfertigen.

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen spektakulär.

Erstens: Sie widerspricht der auch in der Rechtswissenschaft gängigen Auffassung, es handele sich bei der Sonntagsgebot nur um Verfassungslyrik. Die Richter sagen: Das Sonntagsgebot beruht auf einer historisch und verfassungsrechtlich so fest abgesicherten Tradition, dass man sie nicht einfach mit einem Ladenschlussgesetz wegschieben kann.

Zweitens: Die Richter verbinden den Schutz des Sonntags mit zwei anderen Verfassungsartikeln, nämlich mit dem Schutz der Arbeitnehmer und mit dem Schutz der Familie. Und zwar aus Artikel 2 Grundgesetz. Damit wird der Sonntagsschutz grundrechtlich aufgeladen. Es handelt sich also nicht nur um eine "objektiv-rechtliche Institutsgarantie ohne subjektive Berechtigung", wie dies bislang Mehrheitsmeinung der Verfassungsrechtler war, sondern und das ist das Dritte, um ein Grundrecht der ganzen Gesellschaft.

Im Detail: Das Berliner Gesetz, das zu prüfen war, geht zwar grundsätzlich davon aus, das die Geschäfte am Sonntag geschlossen zu halten sind. Es lässt jedoch für bestimmte Verkaufsstellen und Warengruppen Ausnahmen hiervon zu, wie es sie auch schon nach der früheren Bundesregelung gab. Darüber hinaus lässt es zu, dass an vier von der Senatsverwaltung bestimmten Sonntagen im Jahr "im öffentlichen Interesse" die Läden geöffnet bleiben können, an zwei weiteren Sonntagen einzelnen Geschäften auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden kann, wegen besonderer Ereignisse, zum Beispiel Firmenjubiläen oder Straßenfesten, ihre Türen zu öffnen, und darüber hinaus schließlich generell an allen vier Adventssonntagen der Verkauf stattfinden kann.

Gerade diese vier zusammenhängenden Sonntage hat das Bundesverfassungsgericht nun beanstandet, weil damit der Sonntagsruhe nicht mehr hinreichend Rechnung getragen sei. Dabei hat es moniert, dass der Ausnahmecharakter der Ladenöffnung am Sonntag nicht mehr deutlich werde: Das hektische Treiben erfasse ja nicht nur die Läden selbst, sondern präge das ganze Straßenbild, sodass über vier Wochen nur Alltag herrsche. Auch sei eine große Zahl von Beschäftigten, insbesondere Frauen, betroffen, die an diesen Sonntagen arbeiten müssen, ebenso wie ihre Familien.

Ladenöffnungen darf es nur an einzelnen Sonntagen, also nicht an Sonntagen hintereinander geben. Damit fällt diese Berliner Regelung, jedoch nicht schon in diesem Jahr. Das Gericht hat die entsprechende Norm zwar für verfassungswidrig erklärt, sie aber unter Berücksichtigung der schon getroffenen Dispositionen des Berliner Handels für bis Ende dieses Jahres noch für anwendbar erklärt. Das Adventsgeschäft findet also in diesem Jahr noch einmal statt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: