Justiz in Deutschland:Wann Holocaustleugnung legal ist

Ein Neonazi leugnet den Holocaust und wird in drei Instanzen wegen Volksverhetzung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hebt diese Verurteilung wieder auf. Der Mann dürfe sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, erklären die Richter. Eine Entscheidung, die verwundert und befremdet.

Heribert Prantl

Ein Neonazi geht in die Kneipe. Dort läuft der Fernseher; eine Dokumentation über den Zweiten Weltkrieg. Der Neonazi ereifert sich; er agitiert gegen die Juden. Er empört sich über angebliche Geschichtslügen. Zwei Tage später kommt er wieder und übergibt dem Wirt einen Packen brauner Schriften. Eine davon behauptet, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass es im Dritten Reich keine Gaskammern zur Tötung von Menschen gegeben habe. In einer anderen Schrift wird der Holocaust als "Zwecklüge" bezeichnet. In drei Instanzen wurde der Neonazi dann wegen Volksverhetzung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verurteilung nun aufgehoben. Der Neonazi dürfe sich, erklären die Richter, auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen (1 BvR 461/08).

Die Entscheidung verwundert und befremdet. Hat sich die Rechtslage geändert? Nein. Im Strafgesetzbuch steht nach wie vor der vor ein paar Jahren verschärfte Paragraph 130 zur Volksverhetzung. Diese Verschärfung wurde im Jahr 2009 vom Verfassungsgericht in der "Wunsiedel-Entscheidung" ausdrücklich bestätigt. Billigung, Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung der NS-Verbrechen war, ist und bleibt also unter Strafe gestellt. Das bestreitet der neue Karlsruher Beschluss auch nicht.

Die höchsten Richter sägen aber für den "glühenden Neonazi" (so das Landgericht) einen Notausgang, durch den sie ihn entkommen lassen: Zwar sei die Holocaust-Lüge an sich schon strafbar - nicht aber im konkreten Fall. Der Neonazi habe den Holocaust ja nicht einfach so, sondern etwas raffinierter geleugnet. Er habe diese Lüge "lediglich als Teil eines einleitenden Begründungsversuchs" benutzt, um die fehlende Kriegsschuld Deutschlands darzulegen. Im Übrigen habe der Neonazi auch gar nichts im Rechtssinn "weitergegeben", weil er nicht habe wissen können, ob der Wirt das braune Zeug nicht vielleicht wegwirft.

Auf diese Weise wird die gesetzliche Strafnorm, wie das Juristen formulieren, "entleert": Sie steht zwar noch im Gesetz, ist aber nichts mehr wert. Solche Art der Rechtsinterpretation hat vor mehr als 80 Jahren Gustav Radbruch auf den Plan gerufen: "Manchmal will es scheinen", so schrieb der Rechtsphilosoph der Weimarer Republik, "als gebiete die Methode der juristischen Rechtsauslegung, sich als reiner Tor zu gebärden oder, vulgär gesprochen, sich dumm zu stellen." Damals war es das Schimpfwort "Judenrepublik", das die Richter milde in den Händen drehten. Heute ist es die Leugnung der Judenvernichtung.

Es gibt in der Tat Kritiker, welche die Meinungsfreiheit massiv gefährdet sehen durch die Bestrafung der Holocaust-Leugnung. Der Gesetzgeber hat sich aber bewusst dafür entschieden - nicht nur, um das Gedenken an die NS-Opfer zu bewahren, sondern auch, um neue Opfer zu schützen. Ausgerechnet in der Zeit nach der Aufdeckung der Neonazi-Morde schließt sich nun das Gericht diesen Kritikern an und macht der Strafbarkeit still und leise den Garaus. Die Entscheidung datiert vom 9. November 2011, erst jetzt wurde sie publik. Entschieden hat eine dreiköpfige Kammer des Ersten Senats. Berichterstatter war Johannes Masing. Er war schon 2010 verantwortlich für einen Beschluss, der die Bundeszentrale für politische Bildung rügte. Sie hatte eine von ihr gedruckte Broschüre mit einem geschichtsfälschenden Text wieder eingestampft. Dagegen geklagt hatte der Autors des Textes - wegen Verletzung seiner Persönlichkeit. Karlsruhe gab ihm recht.

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