Urteil zum Ladenschluss:"Bloßes Umsatzinteresse reicht nicht"

Die Kirchen setzen sich durch: In Deutschland bleiben am Sonntag die Läden grundsätzlich geschlossen. Das Bundesverfassungsgericht wertet mit seiner Entscheidung den Sonntag auf.

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sind in Deutschland nur in Ausnahmefällen zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die großzügigen Regeln zur Ladenöffnung im Land Berlin teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Ladenschluss, ddp

Sonn- und Feiertage sind "Tage der Arbeitsruhe".

(Foto: Foto: ddp)

Kirchen jubeln

Die Freigabe aller vier Adventssonntage in der Bundeshauptstadt verstößt gegen den besonderen Sonntagsschutz im Grundgesetz, befand das Gericht am Dienstag. "Gesetzliche Schutzkonzepte müssen erkennbar die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben", sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung.

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage der beiden großen Kirchen teilweise statt. Bis zum Jahresende dürfen die Berliner Läden allerdings noch am Sonntagsverkauf festhalten.

Die evangelische Kirche begrüßte das Urteil. Es sei ein eindeutiges Signal gegen den Kommerz und für den Sonntag als gemeinsamen Ruhetag für alle, sagte die Präses der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Katrin Göring-Eckardt, im ZDF.

Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels betonte, auch nach der Entscheidung der Karlsruher Richter seien ausnahmsweise Sonntagsöffnungen zulässig. In einer Metropole wie Berlin müsse dies auch möglich sein, sagte Hauptgeschäftsführer Stefan Genth im ZDF.

Der Bundesverband Tankstellen begrüßte das Urteil. Es sei im Sinne der Tankstellenpächter ausgefallen, die ohnehin schon mit großen Schwierigkeiten kämpften, sagte eine Sprecherin. Für viele Tankstellen ist der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken am Wochenende und abends eine bedeutende Einnahmequelle.

Nach den Worten des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem sogenannten Weimarer Kirchenartikel ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz des Sonntags. "Grundsätzlich hat die typische werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen zu ruhen", heißt es in dem Grundsatzurteil. Ausnahmen seien nur zugunsten zumindest gleichwertiger Rechtsgüter zulässig.

Nur Shopping-Interesse

"Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um die Verkaufsstellenöffnung an diesen Tagen ausnahmsweise zu rechtfertigen", sagte Papier.

Nach dem seit November 2006 geltenden Ladenöffnungsgesetz - dem bundesweit liberalsten - dürfen die Geschäfte in der Bundeshauptstadt an bis zu zehn Sonntagen jährlich öffnen. Darunter sind alle vier Sonntage vor Weihnachten.

Dagegen hatten haben die evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie das Erzbistum Berlin geklagt. Nach dem Weimarer Kirchenartikel 139, der aus der Reichsverfassung von 1919 ins Grundgesetz übernommen worden war, sind Sonntage grundsätzlich Tage der Arbeitsruhe und der "seelischen Erhebung". (Az: 1 BvR 28/07 u. 2858/07 vom 1. Dezember 2009)

Die Einwände der Richter richten sich vor allem gegen eine flächendeckende Ladenöffnung an mehreren Sonntagen hintereinander, ohne dass es dafür eine - über das bloße "Shopping-Interesse" hinausgehende - Rechtfertigung gäbe. Die Freigabe eines geschlossenen Zeitblocks von etwa einem Zwölftel des Jahres sei nicht mit dem Schutz der Sonntagsruhe vereinbar.

Die übrigen Vorschriften zur Sonntagsöffnung in Berlin billigte das Gericht im Grundsatz. Bei den vier Sonntagen, die die Senatsverwaltung "im öffentlichen Interesse" freigeben darf, ordnete das Gericht aber an, die Öffnung auf die Zeit zwischen 13 und 20 Uhr zu begrenzen. Darüber hinaus dürfen Berliner Geschäfte an zwei weiteren Sonntagen etwa bei Firmenjubiläen oder Straßenfesten ihre Waren verkaufen.

Dem Urteil zufolge ist der Sonntag nicht allein mit Blick auf die Religionsfreiheit geschützt. Der Sonntag als grundsätzlicher Tag der Arbeitsruhe sei eine wesentliche Grundlage dafür, dass die Menschen sich erholen und ihr soziales Zusammenleben organisieren könnten.

"Die Sonn- und Feiertagsruhe kommt etwa dem Schutz von Ehe und Familie ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung er Gesundheit", so das Gericht. Umstritten war im Ersten Senat, ob die Kirchen aus eigenem Recht den Sonntagsschutz überhaupt einklagen können.

Drei der acht Richter stimmten dagegen, weil sie den Sonntagsschutz nur als "objektiv-rechtliche" Pflicht ansahen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: