Datenschutz in sozialen Netzwerken:AGB-Widerspruch auf Facebook ist "juristisch unsinnig"

Facebook: AGB-Widerspruch auf Chronik bringt nichts

Der Widerspruch gegen Facebooks Geschäftsbedingungen auf der eigenen Profilseite ist weitgehend wirkungslos.

(Foto: dpa-tmn)

Tausende Facebook-Nutzer veröffentlichen derzeit ein Foto auf ihrer Pinnwand, mit dem sie der kommerziellen Nutzung ihrer Daten widersprechen wollen. Experten halten das für juristischen Unsinn. Wer wirklich protestieren will, muss einen Brief schreiben.

Es ist eines der populärsten Bilder, die derzeit im deutschsprachigen Raum auf Facebook kursieren: "Aufgrund der neuen AGB's bei Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner Daten gemäß BDSG", heißt es in dem Schreiben, das der kommerziellen Datensammelei durch Facebook einen Riegel vorschieben soll. Seit Tagen kursiert es im Netz, Tausende haben es auf ihren Profilseiten veröffentlicht.

Doch wer denkt, durch das Veröffentlichen des Fotos, dem Geschäftsgebaren Facebooks juristisch einwandfrei widersprochen zu haben, liegt falsch. "Der Widerspruch gilt nur dann, wenn er dem Unternehmen auch zugegangen ist", erklärt Michaela Zinke vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Steht der Text dagegen nur auf der eigenen Seite im Netzwerk, muss Facebook diesen nicht zur Kenntnis nehmen. Der Widerspruch gilt dann als nicht zugegangen.

Das ist eine Einschätzung, die auch Rechtsanwalt Jens Ferner teilt. In seinem Blog schreibt er: "Niemand wird den Anspruch haben, dass Mitarbeiter von Facebook sämtliche Mitteilungen in der eigenen Timeline lesen". Ein Widerruf der Geschäftsbedingungen sei nur dann wirksam, wenn davon auszugehen sei, dass Facebook das Schreiben zur Kenntnis genommen habe. Das Veröffentlichen des Fotos sei daher "juristisch unsinnig".

Hinzu kommt, dass Facebook seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen jüngst gar nicht, wie von dem populären Bild nahegelegt, geändert hat. Die letzte Änderung stammt vom 8. Juni diesen Jahres. Damals hatten die Nutzer auch über die Änderungen abstimmen dürfen. Mit einem ernüchternden Ergebnis: Nur 0,04 Prozent der User beteiligten sich. Notwendig gewesen wäre ein Drittel der Nutzer.

Juristisch wirksamer Protest per Briefpost

Wer beim Schutz der eigenen Daten wirklich etwas erreichen will, dem raten Experten zu mehr Einsatz: Auch bei Internetdiensten müsse der Protest klassisch per Post geschickt werden, selbst eine förmliche E-Mail reiche im Zweifel nicht, meint Verbraucherschützerin Zinke. Doch selbst wenn die Beschwerde per Post zugegangen ist, heißt das nicht, dass Facebook die gewünschten Änderungen im Vertragsverhältnis auch umsetzen muss. Anstatt zuzustimmen, kann Facebook auch zu anderen Mitteln greifen. "Wer wirksam einen Widerruf gegenüber Facebook ausübt, darf sich nicht wundern, wenn plötzlich sein Account stillgelegt wurde", warnt Rechtsanwalt Färber vor den Folgen.

Ist das Veröffentlichen des Protestfotos also vollkommen unnütz? Nicht zwangsläufig. Immerhin lässt es sich als politisches Statement für mehr Datenschutz und als Protest gegen die Erosion der Privatsphäre im Internet lesen. "Es ist natürlich gut, wenn sich im Netz Widerstand regt", sagt Verbraucherschützerin Zinke. Allein ernsthafte Konsequenzen sollte man sich davon nicht erhoffen.

Ergänzung von 16.35 Uhr: Facebook wollte sich auf Anfrage von Süddeutsche.de nicht zu der Angelegenheit äußern. Wir hatten Facebook unter anderem gefragt, wie das Unternehmen sich gegenüber Nutzern verhält, die den Geschäftsbedigungen per Briefpost widersprechen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: