Verfassungsbeschwerde gescheitert:Vorrang der Öffentlichkeit

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Medien dürfen über das Intimleben von Sexualstraftätern berichten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht nach der Klage eines verurteilten Fußballers.

In aktuellen Berichten über schwere Gewaltverbrechen dürfen die Medien grundsätzlich den Namen des verurteilten Täters nennen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines wegen Vergewaltigung verurteilten Ex-Fußballprofis entschieden. Zwar ist nach dem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss eine Identifizierung keineswegs immer erlaubt - vor allem nicht vor einer gerichtlichen Verurteilung oder bei jugendlichen Straftätern, wo in der Regel das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiege.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden: Medien dürfen verurteilte Gewaltverbrecher namentlich nennen, das Interesse der Öffentlichkeit hat Vorrang vor der Intimsphäre des Täters. (Foto: Foto: dpa)

Bei Urteilen wegen schwerer Straftaten habe dagegen "das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang". Damit wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Fußballers ab. Das Landgericht Köln hatte den damals 44-jährigen Karlsruher im Oktober 2008 zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er im Februar 2007 eine Domina gefesselt und mehrfach vergewaltigt hatte. Ein Internetportal hatte darüber mit Foto und Namensnennung berichtet und Details aus dem Sexualleben des verheirateten Angeklagten genannt, der seit Jahren bei der Prostituierten Stammkunde war. Das Landgericht München I hatte dies zunächst untersagt, dagegen gab das dortige Oberlandesgericht dem Internetportal im wesentlichen Recht.

Nach der Entscheidung der 1. Kammer des Ersten Senats gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Bei schweren Gewaltverbrechen sei ein Interesse "an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen", heißt es in der Begründung. Wer Mitmenschen angreife oder verletze, müsse auch dulden, "dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird".

Zurückhaltung bei der Namensnennung muss die Presse dagegen während laufender Ermittlungen üben, dort muss laut Gericht die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden. Auch darf der unantastbare Kern der Privatsphäre nicht verletzt werden. Allerdings liege es fern, dass ein Sexualstraftäter sich auf diesen Schutz berufen könne, beschieden die Richter dem Kläger.

Auch über länger zurückliegende Straftaten darf nicht ohne weiteres berichtet werden, weil sonst das Recht des Täters auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft verletzt sein kann. Dieses Resozialisierungsgebot verschaffe Tätern aber keinen absoluten Schutz gegen Medienberichte: "Selbst die Verbüßung einer Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat alleingelassen zu werden", heißt es in der Entscheidung. Zudem müssen Prominente deutlich mehr an Berichterstattung über Straftaten dulden, ebenso Angeklagte, die sich selbst an die Presse wenden.

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