BGH zu Jugendstrafen:Gericht bestätigt Sicherungsverwahrung

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Ein 32-Jähriger muss in Haft bleiben, obwohl er seine Strafe von zehn Jahren verbüßt hat.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in seiner ersten Entscheidung zu dem seit Sommer 2008 geltenden Gesetz entschieden.

Der Gesetzgeber müsse auch seiner Schutzpflicht nachkommen und Menschen vor Straftaten schützen, befanden die Richter. Die Abwägung dürfe darum zulasten gefährlicher Straftäter gehen.

Die Karlsruher Richter bestätigten mit ihrem ersten Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom Juni 2009. Danach muss ein 32-Jähriger in Haft bleiben, obwohl er seine Jugendstrafe von zehn Jahren verbüßt hat. Der Mann aus Bayern war 1999 nach dem Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe verurteilt worden war. Er gilt als hochgefährlich.

Nur fünf Tage vor seiner für den 17. Juli 2008 geplanten Entlassung trat das Gesetz in Kraft, das die Sicherungsverwahrung auch nach dem Jugendstrafrecht ermöglicht.

Nach Auffassung des BGH verstößt die Regelung nicht gegen die Verfassung. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist im vorliegenden Fall auch nicht relevant, dass ein Urteil des Europäischen Menschenrechtshofs in Straßburg noch nicht rechtskräftig ist: Die Straßburger Richter hatten im Dezember 2009 geurteilt, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.

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