Urteil zu Berufsunfall:Entscheidende Minuten vor dem Tod

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Ein Landwirt stirbt bei einem Unfall. Ob seine Frau Witwenrente bekommt, hängt von seinen letzten Handgriffen ab. Nun musste das Münchner Sozialgericht entscheiden: Verstaute er Obstsäcke oder brannte er Schnaps?

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wenn Menschen eines plötzlichen und unnatürlichen Todes sterben, wollen nicht nur Polizeibeamte genau wissen, was in den letzten Lebensminuten passiert ist. Für die Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts hing buchstäblich von den letzten Handgriffen und Schritten ihres Mannes ab, ob sein Todessturz als Berufsunfall anerkannt wird und sie eine Witwenrente bekommt, oder ob sie womöglich ohne finanzielle Versorgung dasteht. Das Sozialgericht München und das Landessozialgericht haben nach drei Jahren Prozesszeit nun zugunsten der Witwe entschieden.

Im Hauptberuf war der damals 57 Jahre alte Mann Lastwagenfahrer. Zudem bewirtschaftete er einen Garten mit 500 Obstbäumen und Beerensträuchern. Diese Nebentätigkeit hatte er ordentlich angemeldet und war deshalb auch bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert. Legal durfte er außerdem einen kleinen Teil der Früchte zu 50 Litern Obstschnaps brennen, der dann auf Wochenmärkten verkauft wurde. Dieses hochprozentige Zubrot hätte seine Familie fast die Hinterbliebenenrente gekostet.

Nach Meinung der Berufsgenossenschaft deutete nämlich alles darauf hin, dass der Mann kurz vor seinem Unfall damit beschäftigt gewesen sei, als Vorbereitung zum Schnapsbrennen aus Äpfeln Maische herzustellen. Das Brennen gehöre aber nicht zu den versicherten Tätigkeiten - deshalb werde man auch keine Witwenrente bezahlen.

Als der Fall vor das Sozialgericht kam, analysierten die Richter die Beschreibungen und Fotos vom Unglücksort sowie die Zeugenaussage des Sohnes ebenso akribisch wie die Polizei. Der junge Mann hatte seinen Vater damals schwer verletzt gefunden, nachdem dieser nicht wie verabredet zum Mittagessen erschienen war. Er hatte ihn dann vor der Hütte im Obstgarten kauernd vorgefunden. Ihm waren sofort die blauverfärbten Augen aufgefallen und das Blut auf der Jacke. Der Vater war nicht mehr ansprechbar. Auch später im Krankenhaus kam er nicht wieder zu Bewusstsein. Er starb etwa ein Jahr später an den Folgen schwerer Schädelverletzungen.

Die Ermittlungsbehörden gingen schon bald davon aus, dass der Mann von einer Leiter auf den Betonboden der Hütte gestürzt war. Vermutlich hatte er Säcke, in denen die Äpfel transportiert worden waren, auf dem Lagerboden unter dem Hüttendach verstauen wollen. Auch die Sozialrichter teilten diese Auffassung: Hier haben sich die Bereiche von versicherten und nicht versicherten Tätigkeiten vermischt, meinten die Richter. Tatsächlich sei der Mann mit dem "Einmaischen" bereits fertig gewesen. Und nun habe er die leeren Obstsäcke aufgeräumt, die sowohl für die betriebliche wie auch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden.

Da er die Säcke auf jeden Fall aufräumen musste - gleichgültig, ob vorher Obst zum Schnapsbrennen aussortiert worden sei oder auch nicht - gehöre diese Tätigkeit zum versicherten Bereich, meinte das Sozialgericht München. Deshalb verurteilte es die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall und damit auch zur Zahlung der Witwenrente.

Die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mann sich an diesem Tag ausschließlich der unversicherten Schnapsbrennerei gewidmet habe. Solange das Gegenteil nicht bewiesen sei, werde man nicht zahlen.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts warf daraufhin in der Berufungsverhandlung die Frage auf, ob das Alkoholbrennen überhaupt eine sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei, da der Obstschnaps ebenfalls verkauft werde. Dessen ungeachtet komme es auf jeden Fall darauf an, ob der Versicherte die Tätigkeit, bei der es zum Unfall gekommen war, auch ohne den angeblich "privaten Zweck" vorgenommen hätte. Es stehe fest, dass "die Obstsäcke auch dann auf den Dachboden hätten geräumt werden müssen, wenn nicht ein kleiner Teil der Äpfel dem Schnapsbrennen gedient hätte".

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Berufsgenossenschaft deshalb ab. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen (Az.: L 3 U 55/12).

© SZ vom 04.04.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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