Grundgesetz:Mindestlohn läuft dem Sozialstaatsprinzip zuwider

Was in der Debatte um den Mindestlohn übersehen wird: Mit dem Grundgesetz ist er schwer vereinbar, weil er dem Sozialstaatsprinzip widerspricht. Wie soll man einem Arbeitnehmer erklären, dass er seinen Job verliert, weil der Arbeitgeber keine 8,50 Euro in der Stunde bezahlen kann. Der Staat darf die Sicherung menschenwürdiger Existenzen nicht auf die Unternehmer abwälzen.

Ein Gastbeitrag von Thomas Lobinger

In der Öffentlichkeit wird die Mindestlohndebatte heute zumeist als eine rein politische Auseinandersetzung geführt. Dabei übersieht man leicht, dass sie auch gewaltige rechtliche, namentlich verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Die Handlungsspielräume der Politik sind deshalb kaum so groß, wie es auf Anhieb erscheinen mag.

Das erste gewichtige Rechtsproblem rührt aus einem massiven Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufs- und Vertragsfreiheit. Dabei geht es nicht nur um Arbeitgeber, sondern vor allem auch um Arbeitnehmer, für die das Angebot an Arbeitsplätzen verkürzt wird und die um die Möglichkeit gebracht werden, ihre Arbeitsplätze im Wettbewerb zu sichern, sollte der Arbeitgeber die durch Mindestlöhne entstehenden höheren Kosten zum Anlass für Betriebsverlagerungen, Rationalisierungen oder ein Outsourcing nehmen.

Wie will man einem Arbeitnehmer eigentlich erklären, dass ihm die Rechtsordnung verbietet, der Arbeitslosigkeit zu entfliehen, indem er statt der vorgeschriebenen 8,50 Euro nur 8,00 Euro pro Stunde verlangt?

Eine Rechtfertigung für solche Eingriffe findet sich insbesondere nicht im Sozialstaatsprinzip. Denn anders als in den Entsendefällen der Baubranche, die für die ersten Mindestlöhne in Deutschland verantwortlich waren, geht es heute nicht darum, vor allem ausländische "Billigkonkurrenten" zu binden, um so den Verlust deutscher Arbeitsplätze zu verhindern. Es ist vielmehr der allgemeine Ruf nach Lohngerechtigkeit, für den man - dem Sozialstaatsprinzip gerade zuwider - Arbeitsplatzverluste sogar billigend in Kauf nehmen will.

Das Sozialstaatsprinzip stützt die Forderung nach einem Mindestlohn auch dann nicht, wenn man sich auf die Garantie einer menschenwürdigen Existenz beruft. Denn die Einlösung dieser Garantie ist Sache der staatlichen Gemeinschaft. Sie ist nicht Aufgabe einzelner privater Gruppen.

Schwache Arbeitgeber nicht zu unwirtschaftlichem Handeln zwingen

Der Staat kann deshalb seine Verantwortung auch nicht kurzerhand auf solche abwälzen, hier also auf die Arbeitgeber. Er würde damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dieser wäre sogar in besonders gravierender Weise verletzt. Denn mit dem Sonderopfer zur Gewährleistung einer sozialstaatsadäquaten Existenz von Arbeitnehmern wären ja noch nicht einmal alle Arbeitgeber gleichermaßen belastet. Treffen würde es nur diejenigen unter ihnen, die aus ökonomischen Gründen eigentlich unterhalb des Mindestlohns bleiben müssten. Nur sie wären zu unwirtschaftlichem Handeln gezwungen. Dagegen blieben gerade die leistungsfähigeren Arbeitgeber, für die höhere Löhne keine Schwierigkeit darstellen, bei der Belastung zugunsten sozialer Gerechtigkeit außen vor.

Die Tarifautonomie würde durch Mindestlöhne empfindlich beeinträchtigt

Nun wäre es sicherlich naiv zu glauben, die genannten ökonomischen Gründe lägen bei allen Arbeitgebern des Niedriglohnsektors vor. Nicht selten werden die Aufstockungsleistungen des Staates bei der Lohnfindung mitberechnet und so Löhne künstlich niedrig gehalten. Solchen Missbrauch zu bekämpfen, erlaubt die Verfassung jedoch schon jetzt ohne Weiteres. Nur findet er eben nicht bei jedem Arbeitgeber des Niedriglohnsektors statt.

Mindestlöhne sind deshalb ein viel zu pauschales und kaum verhältnismäßiges Mittel im Kampf gegen den Missbrauch. Mindestens müsste es Ausnahmeregelungen geben. Besser noch sollte der Staat direkt bei jenen Arbeitgebern zugreifen, die sich durch ihre Lohnfindung an staatlichen Transferleistungen bereichern. Entsprechende Abschöpfungsabgaben wären verfassungsrechtlich unproblematisch und effektiver. Wenn das Sozialrecht falsche Anreize setzt, muss auch das Sozialrecht mit seinen Instrumenten reagieren.

Auch ohne Mindestlohn sind Arbeitnehmer in Deutschland weder einer Ausbeutung noch einer unangemessenen Behandlung bei der Lohnfindung schutzlos ausgeliefert. Für diesen Schutz sorgt das Verbot des Lohnwuchers im Bürgerlichen Gesetzbuch. Und um angemessene Löhne zu erreichen, gibt es Gewerkschaften sowie die damit verbundene Gewährleistung der Tarifautonomie und des Arbeitskampfs. Die Verfassung bietet so Hilfe zur Selbsthilfe.

Gerade die Tarifautonomie als Kern dieses Systems aber würde durch Mindestlöhne empfindlich beeinträchtigt. Dies folgt vor allem daraus, dass allgemein verbindliche Lohnuntergrenzen insbesondere in solchen Branchen jeden Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt nehmen, in denen die Organisationsquoten ohnehin schon äußerst gering sind. Statt nach Mitteln für eine (Re-)Vitalisierung der Tarifautonomie zu suchen, versetzt ihr der Gesetzgeber hier mit Mindestlöhnen den Todesstoß. Gewerkschaftliches Engagement wird für Arbeitnehmer überflüssig, wenn der Staat bei der Lohnfindung das Kerngeschäft übernimmt.

Daran ändert sich auch nichts, wenn man den Mindestlohn nicht gesetzlich festlegen, sondern von den Tarifpartnern aushandeln lassen würde. Denn diese agieren dann ja nicht mehr für ihre Mitglieder, sondern sind berufen, wie der Gesetzgeber selbst allgemein verbindliche Normen zu schaffen. Und was soll eigentlich passieren, wenn sich die Tarifpartner einmal nicht einigen würden? Dann stünde der Arbeitskampf als Mittel nämlich nicht zur Verfügung: Wer sollte streiken, wenn die Gewerkschaften gar nicht für ihre Mitglieder handeln? Entsprechende Vorschläge enthalten deshalb auch ein Zwangsschlichtungsverfahren. Das aber ist unserem Tarifvertragssystem völlig fremd, weshalb es wegen Verstoßes gegen die Tarifautonomie sogar verfassungswidrig wäre, würde es generell vorgeschrieben.

Tarifautonomie darf nicht beerdigt werden

Die Bedrohung der Tarifautonomie durch Mindestlöhne versucht man heute zumeist mit dem Argument des Funktionsversagens zu rechtfertigen. Die "weißen Flecken" in der Tariflandschaft und der wachsende Niedriglohnsektor zeigten, dass die Tarifautonomie ihre Aufgabe nicht mehr vollständig erfülle. Damit macht man es sich allerdings zu leicht. Denn man stellt nur fest, dass die Tarifautonomie in bestimmten Segmenten des Arbeitsmarkts nicht mehr wunschgemäß funktioniert, ohne weiter zu fragen, warum dies so ist.

Solange man diese zweite Frage aber nicht untersucht, nimmt man in Kauf, die Tarifautonomie in den betroffenen Bereichen nur deshalb zu beerdigen, weil den Arbeitnehmern schlicht die Bereitschaft fehlt, ihre Arbeitsbedingungen selbst durch aktives solidarisches Handeln in Gewerkschaften zu verbessern. Ob dies unserer Verfassung, die vom selbstverantwortlich handelnden Menschen ausgeht, als Rechtfertigung genügen würde, erscheint allerdings mehr als zweifelhaft.

Thomas Lobinger, 46, ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und Professor für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: