Wohnungssuche:Makler und Mietkaution: Was müssen Mieter bezahlen?

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Wie viel Provision der Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung bekommt, ist genau geregelt.

(Foto: dpa)

Bei der Wohnungssuche geht in vielen Städten nichts ohne Makler. Bezahlen muss ihn derjenige, der ihn beauftragt hat.

Von Sabrina Ebitsch

Auch wenn oft nicht ganz einsichtig ist, ob die vom Makler erbrachte Leistung überhaupt Geld wert ist - bezahlt werden muss er, wenn er eine Wohnung vermittelt. War früher vor allem der Mieter in der Pflicht, auch wenn er sich den Makler gar nicht ausgesucht hatte, gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Die Rechnung geht an denjenigen, der den Makler beauftragt hat.

Provision: Das bekommt der Makler

Nur, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustandekommt, erhält der Makler eine Provision oder Courtage. Die aufgewendete Zeit für Wohnungsakquise und -besichtigungen kann er nicht in Rechnung stellen. Auch wenn der Makler beispielsweise eine Sozialwohnung vermittelt hat oder wenn er gleichzeitig Vormieter, Vermieter oder Verwalter der Wohnung ist oder zu dem Vermieter eine enge Beziehung hat, hat er keinen Anspruch auf eine Provision.

Angesetzt werden aktuell höchstens zwei Monatsmieten, ohne Nebenkostenvorauszahlung, plus Mehrwertsteuer. Weniger ist natürlich möglich, kommt aber in der Praxis kaum vor.

Falls der Makler im Auftrag eines Wohnungssuchenden zum Zuge kommt, muss ein schriftlicher oder auch mündlicher Vertrag zwischen dem Makler und dem potentiellen Mieter über den Vermittlungsauftrag und die Höhe der anfallenden Provision geschlossen werden. Wer zu Unrecht oder zu viel Courtage gezahlt hat, kann dies dem Deutschen Mieterbund zufolge noch bis zu drei Jahre nach Vertragsschluss zurückfordern.

Wer den Makler umgehen will, kann selbst eine Anzeige schalten, sich bei Wohnungsbörsen im Internet umschauen oder sich im Bekanntenkreis umhören und nachfragen. Auch Wohnungsbaugesellschaften oder Immobilienentwickler vermitteln Wohnungen über die eigenen Mitarbeiter.

Kaution: Das bekommt der Vermieter

Laut BGB muss der Vermieter keine Kaution verlangen, in der Regel tun es aber die meisten. Meist beträgt sie ein bis drei Monatsmieten, mehr als drei Monatsmieten (Kaltmieten) darf der Vermieter nicht verlangen. Die Kaution muss eigens im Mietvertrag festgeschrieben werden.

Die Zahlung ist eine Art Rückversicherung für den Vermieter, wenn der Mieter in der Wohnung etwas beschädigt, nicht ausreichend renoviert oder Zahlungen ausstehen. Ist das nicht der Fall, bekommt der Mieter die Kaution zurückgezahlt, sobald er wieder auszieht (Worauf Sie beim Auszug aus der Mietwohnung achten müssen, lesen Sie hier.)

Das Geld aus der Kaution gehört nicht dem Vermieter, er kann auch nicht frei über die Summe verfügen. Er verwaltet sie treuhänderisch und ist verpflichtet, sie auf einem separaten Konto mit üblichem Zinssatz für Spareinlagen und dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen. Statt der Barkaution, die am gängigsten ist, ist auch eine Bankbürgschaft oder ein gemeinsames oder aber an den Vermieter verpfändetes Sparbuch als Kautionsleistung möglich.

Beim Auszug erhält der Mieter die Summe inklusive der Zinsen zurück. Die Rückzahlung kann sich allerdings hinziehen: Der Vermieter hat das Recht, seine Ansprüche zu prüfen. Es ist nicht selten, dass Vermieter einen Teil der Kaution für tatsächliche oder vermeintliche Schäden einbehalten wollen. Deswegen ist es wichtig, bereits bestehende Mängel während der Wohnzeit gleich zu melden und sich beim Auszug im Übergabeprotokoll vom Vermieter bestätigen zu lassen, dass die Wohnung in einwandfreiem Zustand übergeben wurde und keine offenen Forderungen mehr bestehen.

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