Stichtag 30. November:Wie man die Kfz-Versicherung richtig kündigt

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Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung ist in der Regel der 30. November eines jeden Jahres. (Foto: dpa-tmn)

Wer zu einer anderen Kfz-Versicherung wechseln will, muss seinen bestehenden Vertrag kündigen. Das ist keine Hexerei, erfordert aber etwas Planung.

Von Eva Dignös

An ihre Kfz-Versicherung binden sich Autobesitzer in der Regel für ein Jahr - und zwar vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Einen Monat vor Ablauf kann die Versicherung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben muss also spätestens am 30. November bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen. Nicht der Poststempel ist entscheidend, sondern das Eingangsdatum.

Gültig ist eine Kündigung nur, wenn sie schriftlich erfolgt und vom Versicherungsnehmer unterschrieben ist, ein Anruf bei der Versicherung reicht nicht aus. "Auf Nummer sicher geht man, wenn man die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein verschickt", sagt Verkehrsrechtsexperte Jost Henning Kärger. Außerdem sollte man die Versicherung um eine schriftliche Kündigungsbestätigung bitten.

Mit dem künftigen Versicherer sollte der Fahrzeughalter da schon nach Möglichkeit alles geklärt haben. Denn eine Kündigung "ins Blaue hinein" birgt Risiken: Im Unterschied zur Haftpflichtversicherung besteht bei der Kaskoversicherung kein Abschlusszwang. Eine Assekuranz kann es also ablehnen, das Fahrzeug zu versichern. "Das kommt beispielsweise bei sehr teuren Autos vor oder bei Fahrzeugen, die mit einem besonderen Risiko behaftet sind. Probleme mit dem Abschluss können außerdem auftreten, wenn man bei einer anderen Versicherung gekündigt wurde", erläutert Kärger.

Kündigungsstichtag verpasst? Auch dann gibt es noch Möglichkeiten, die Versicherung zu wechseln. "Voraussetzungen dafür sind: Der Versicherer hat den Beitrag erhöht, ohne die Leistungen zu verbessern. Es ist ein Versicherungsfall eingetreten. Oder Sie verkaufen Ihr Fahrzeug", erläutert Bianca Boss vom Bund der Versicherten.

Bei einer Beitragserhöhung und bei einem Schadensfall besteht ein Sonderkündigungsrecht, wiederum mit einer Frist von einem Monat. Im Schreiben an die Versicherung sollten Fahrzeughalter in diesem Fall deutlich machen, warum sie den Vertrag kündigen. "Ich rate aber, kein konkretes Datum zu nennen, sondern 'zum nächstmöglichen Termin' zu kündigen", sagt Kärger. Entspricht das angegebene Datum nämlich nicht der vorgegebenen Kündigungsfrist, könnte die Kündigung nicht angenommen werden.

Die Preiserhöhungen, aus denen sich das Sonderkündigungsrecht ergibt, sind übrigens nicht immer auf sofort aus der Rechnung ersichtlich. Die Prämie scheint auf den ersten Blick unverändert - doch bei genauerem Hinsehen offenbart sich, dass das Auto in eine günstigere Regionalklasse eingestuft oder der Schadenfreiheitsrabatt gesenkt wurde - und damit eigentlich die Versicherungsprämie hätte sinken müssen.

Auch nach einem Unfall, bei dem die Versicherung den Schaden beglichen hat, kann gekündigt werden. "Ob sich hier nach einem Schaden der Versicherungswechsel wirklich lohnt und der Beitrag bei einer anderen Versicherung aufgrund deren Rückstufungstabellen im nächsten Jahr günstiger ausfällt als bei der alten Versicherung, ist für den Laien aber nur sehr schwer zu berechnen", warnt der Experte.

Keine Kündigung ist erforderlich, wenn man sein Auto verkauft: Mit der Abmeldung erlischt der Versicherungsvertrag automatisch. Für das neue Auto hat man nun wieder freie Versicherungswahl. Der Schadenfreiheitsrabatt, mit dem die bisherigen unfallfreien Jahre belohnt wurden, können auf den neuen Vertrag übertragen werden.

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