Urteil zu Fehlmedikation:Apotheker haftet wie Arzt für Verschreibungsfehler

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Blick in eine Apotheke in Ochtrup, Nordrhein-Westfalen (Foto: dpa)

Ein Arzt vertut sich beim Rezept, der Apotheker bemerkt das nicht - der Patient wird geschädigt. Dafür haftet der Apotheker genauso wie der Mediziner, wie Richter in Köln nun entschieden haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine grundsätzliche Entscheidung zur Haftung von Apothekern getroffen: Gibt ein Apotheker ein vom Arzt falsch verschriebenes Medikament aus und der Patient erleidet gesundheitlichen Schaden, muss der Pharmazeut beweisen, dass daran nicht die Fehlmedikation schuld ist.

Das hat das OLG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit wurde erstmals die schon bei Ärzten geltende Beweislast auch auf Apotheker übertragen und eine bislang ungeklärte Haftungsfrage entschieden. Der Zivilsenat ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim Bundesgerichtshof zu.

Der Sachverhalt: Ein Arzt hatte einem Säugling mit Down-Syndrom, der vor einer Herzoperation stand, 2006 ein herzstärkendes Medikament versehentlich in achtfach überhöhter Dosierung verschrieben. Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei aus. Wenige Tage nach der Einnahme erlitt das Baby einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten reanimiert werden. Es erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und trug erhebliche Entwicklungsstörungen davon. Die Eltern forderten von dem Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro.

Nachdem das Kölner Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben hatte, bestätigte jetzt das OLG die Verurteilung der Beklagten, ließ aber die Höhe des Schmerzensgeldes noch offen. Ein solcher Fehler dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen, urteilte der Senat. Angesichts des hochgefährlichen Medikaments hätte der Apotheker in besonderer Weise Sorgfalt walten lassen müssen. Es handle sich daher um einen großen Fehler. Die Überdosierung sei aus dem Alter des Patienten zu erschließen gewesen.

Bei Ärzten gilt schon seit langem: Liegt nur ein einfacher Behandlungsfehler vor, muss der Patient beweisen, dass ein Schaden auf fehlerhafter Behandlung beruht. Bei einem groben Behandlungsfehler wird dagegen angenommen, dass er die Ursache für den Schaden ist.

Der Kölner Senat hat diese Regelung nun übertragen: Arzt und Apotheker müssten beweisen, dass die Entwicklung des Kindes nicht auf die überhöhte Dosierung, sondern auf das Down-Syndrom zurückzuführen ist. Dies sei ihnen nicht gelungen.

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