Niederlage für Eisschnellläuferin:Gericht bremst Claudia Pechstein

In Sotschi lief es nicht gut für Claudia Pechstein, vor Gericht ebenso wenig: Die Athletin scheitert mit ihrer Schadenersatzklage. Das Landgericht München erkennt das Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs an - stellt allerdings das gesamte System der Sportgerichtsbarkeit infrage.

Bei den Winterspielen in Sotschi lief es nicht wie erhofft für Claudia Pechstein. Ihre zehnte olympische Medaille verpasste die Eisschnellläuferin, Platz vier über 3000 Meter war ihr bestes Ergebnis. Nun hat Pechstein erneut eine Niederlage zu verkraften: Die Berlinerin scheiterte mit ihrer Schadenersatzklage gegen den Eislauf-Weltverband ISU und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft DESG.

Das Landgericht München I wies am Mittwochmorgen beim Verkündungstermin die Klage der fünffachen Eisschnelllauf-Olympiasiegerin zurück. Die Kammer erkannte das Urteil des Sportgerichtshofs CAS an. Pechstein muss die Verfahrenskosten tragen. Sie hatte eine Entschädigung von 3,5 Millionen Euro gefordert - und ein "angemessenes Schmerzensgeld". Die 42-Jährige war zwischen 2009 bis 2011 wegen auffälliger Blutwerte vom Weltverband gesperrt worden.

Einen Teilerfolg hat Pechstein allerdings errungen. Das Landgericht erklärte die geschlossenen Schiedsvereinbarungen Pechsteins mit den Verbänden für unwirksam. Damit stellt die Kammer des Landgerichts das gesamte System der Sportgerichtsbarkeit infrage.

Die Vereinbarungen, die Athleten unterzeichnen müssen, um zu Wettkämpfen zugelassen zu werden, wurden seitens der Klägerin nicht freiwillig getroffen, schrieb das Gericht in einer Pressemitteilung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen habe ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden. "Die Klägerin hatte bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen keine Wahl", hieß es in dem Urteil. Ohne die Unterzeichnung wäre Pechstein "nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen".

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) stellte nach dem Spruch rasch klar, dass seine Athletenvereinbarung mit Pechstein nicht betroffen sei. Die Ausführungen der Kammer bezögen sich auf die Athletenvereinbarung mit dem nationalen und internationalen Fachverband.

Dirk-Reiner Martens, der die ISU vertritt, sagte dazu: "Eine Kammer eines deutschen Gerichtes hat das erstinstanzlich jetzt so gesehen." Doch für die Sportverbände bedeutet es erst einmal Unsicherheit. Der Anwalt der DESG, Marius Breucker, bezeichnet den Spruch als "kleines Beben in der Sportgerichtsbarkeit" bezeichnet

Die Polizeihauptmeisterin Pechstein war 2009 wegen erhöhter Blutwerte vom Weltverband für zwei Jahre gesperrt worden. Die ISU hatte "abnormal überhöhte" Retikulozytenwerte festgestellt. Seitdem kämpft Pechstein gegen die Sperre, Mediziner hätten bei ihr Hinweise auf eine Blutanomalie gefunden, sagte sie. Doch der Internationale Sportgerichtshof CAS bestätigte im November 2009 das Urteil der ISU, Pechstein blieb gesperrt.

Pechstein gab allerdings noch längst nicht auf. Im Frühjahr 2010 brachte sie in der Öffentlichkeit Gutachten vor, die besagen, dass Hämatologen eine genetisch bedingte Blutanomalie bei ihr bestätigen. Die hohen Retikulozytenwerte seien auf diese erblich bedingte Störung zurückzuführen, nicht auf Doping. Das Schweizer Bundesgericht wies Pechsteins Revisionsantrag jedoch zurück.

Beim ersten Gerichtstermin in München im September sagte Rechtsanwalt Dirk-Reiner Martens, der die ISU vertritt: "Nichts könnte von der Wahrheit weiter entfernt sein" als die Behauptung, es sei bewiesen, dass Pechstein "nicht gedopt" habe.

Vor dem Gerichtstermin, zu dem sie nicht selbst erschien, hatte Pechstein gesagt: "Nach wie vor bin ich sicher, dass mir irgendwann Gerechtigkeit widerfährt." Sie fügte an: "Ich hoffe darauf, dass am Mittwoch der erste Schritt in diese Richtung erfolgt." Dies ist nun nicht geschehen. Doch Pechstein kündigte bereits an, sie haben noch einen "Plan B" in der Tasche. Ihr Anwalt bestätigte am Mittwoch, sie wollen die nächsthöhere Instanz anrufen.

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