Eisschnellläuferin Claudia Pechstein:Neun Minuten, die den Sport verändern könnten

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Claudia Pechstein bei den Olympischen Spielen

(Foto: AFP)

Ein Prozess mit zwei Verlierern: Das Münchner Landgericht weist Claudia Pechsteins Klage gegen die Eisschnelllauf-Verbände ab - doch als Sieger fühlen sich auch ISU und DESG nicht. Denn ein Aspekt in der Urteilsbegründung könnte die Sportwelt noch schwer erschüttern.

Von René Hofmann

Im Sitzungssaal 219 des Landgerichts München I hängt ein großes Ölgemälde hinter dem Richterstuhl. Es zeigt König Maximilian II. von Bayern. Es ist ein recht altes Gemälde des Regenten, der von 1811 bis 1864 lebte. In seiner Zeit als Gerichtsschmuck dürfte der alte König schon so Einiges zu hören bekommen haben.

An diesem Mittwochmorgen aber bot er die Kulisse für fürwahr Wegweisendes. Die Vorsitzende Richterin Petra Wittmann verkündete ihr Verdikt zum Aktenzeichen 37 O 28331/12, der Schadenersatz-Klage "einer bekannten deutschen Eisschnellläuferin", wie es im Gerichtsdeutsch so wunderbar vage hieß.

Claudia Pechstein, seit Samstag 42, hatte 3,5 Millionen Euro Schadenersatz und 400.000 Euro Schmerzensgeld von der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und der Internationalen Eislauf-Union (ISU) gefordert, weil die gegen sie verhängte "Zweijahres-Sperre wegen Dopings" (so die Pressemitteilung des Gerichts) rechtswidrig gewesen sei. Diese Forderung wurde zurückgewiesen. Sie wurde zurückgewiesen, ohne dass die Kammer der Frage, ob die Sperre recht- mäßig war, überhaupt noch einmal nachging. Die Entscheidung des Internationalen Sportgerichtshofes (Cas), der im November 2009 die von der ISU verhängte Sperre bestätigt hatte, sei schlicht bindend.

Wittmanns Vortrag dauerte neun Minuten. Als sie ihn mit den Worten "das war's" schloss, durften sich die ISU und die DESG dennoch nicht vorbehaltlos als Gewinner fühlen. Im Gegenteil.

Die 37. Zivilkammer hatte in die Urteilsbegründung einiges eingeflochten, was die Sportwelt grundsätzlich erschüttern kann. "Ein Erdbeben" verspürte denn auch Thomas Summerer, einer der drei Anwälte, die Pechstein für die Klage um sich geschart hatte. Anders als bei der mündlichen Verhandlung Ende September war Pechstein bei der Urteilsverkündung nicht im Gerichtssaal. Ihr nächster öffentlicher Auftritt ist am Wochenende beim Weltcup in Inzell geplant.

Noch im Gerichtssaal kündigte Summerer an, seine Klientin werde sicher die nächsthöhere Instanz anrufen, das Oberlandesgericht. Ein Monat bleibt Zeit, die Berufung dort anzumelden, danach ein weiterer Monat, um sie zu formulieren.

Trotz der an sich eindeutigen Niederlage, die die Pressemitteilung des Gerichts in der Überschrift "Kein Schadenersatz für Eisschnellläuferin nach Dopingsperre" bündelte, sieht Summerer in zwei Punkten Erfolge. "Das Gericht hat sich für zuständig erklärt", sagt er. Und: Die Sportverbände könnten künftig Athleten nicht mehr zwingen, Vereinbarungen zu unterzeichnen, die ihnen den Gang vor ordentliche Gerichte verwehrten. "Der Zwang ist weg", so Summerer, "es gibt ein Wahlrecht. Der Athlet kann vor staatliche Gerichte."

Dies ist tatsächlich ein Punkt in dem Spruch, der weit über das einstige Königreich Bayern hinausreicht. Die in der Athletenvereinbarung getroffene Schiedsvereinbarung sei "unwirksam", heißt es im Urteil, weil diese "seitens der Klägerin nicht freiwillig getroffen" worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses habe es ein "strukturelles Ungleichgewicht" gegeben, der nationale und der internationale Eislaufverband hätten "eine Monopolstellung" ausgespielt.

Auf Pechsteins Schadenersatzklage hatte diese Feststellung keine direkte Auswirkung, weil sie das Dilemma vor dem Cas nie beklagt hatte. Für das weitere Prozedere der Verbände aber könnte der Spruch gewaltige Abstrahleffekte haben. Man müsse "genau lesen, wie das begründet wird", der Cas sei "massiv angegriffen" worden, räumte Dirk-Reiner Martens ein, der die ISU in der Schadenersatzklage vertreten hatte und zudem regelmäßig als Cas-Richter wirkt. Gespannt wartete er, um sich das ausformulierte Urteil gleich abzuholen.

Womöglich sogar Auswirkungen bis in die Schweiz

Gegen die Athletenvereinbarung, die unterzeichnet werden muss, um zu Wettkämpfen zugelassen zu werden, hatte es in der Vergangenheit immer wieder Proteste gegeben. Im Oktober vergangenen Jahres hatten 55 deutsche Sportler eine von Pechstein initiierte Petition gegen die gängige Praxis unterzeichnet, in der es heißt: "Mir war bewusst, dass mir mit der Athletenvereinbarung gewisse Pflichten auferlegt werden, allerdings war mir nicht bewusst, auf mein Grundrecht zu verzichten, selbst in existenziellen Fragen ein deutsches Gericht anrufen zu können." Alle, die das so sahen, dürfen sich nun bestätigt fühlen.

ISU-Anwalt und Cas-Richter Martens gab sich zwar Mühe, die Bedeutung des Spruches einzugrenzen: "Eine Kammer eines deutschen Gerichtes hat das erstinstanzlich jetzt so gesehen." Doch den Sportverbänden bringen Wittmanns Sätze erst einmal Unsicherheit: Was sollen sie Athleten erwidern, die sich künftig weigern, die Vereinbarung zu unterzeichnen?

Eilig stellte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) in einem Statement klar, dass seine Abmachungen mit den Athleten von dem Spruch nicht betroffen seien, sondern ausschließlich die der Sportfachverbände; er sei aber prinzipiell der Meinung: "Die Aussagen des Gerichtes stehen im Widerspruch zur herrschenden Meinung." Und, ganz allgemein: "Zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Dopingfragen besteht keine Alternative. Nur so kann sichergestellt werden, dass Dopingvergehen weltweit gleich behandelt werden."

Marius Breucker, der Jurist der DESG, wies darauf hin, dass noch zu klären sei, welche Maßstäbe das Gericht angelegt habe - lediglich die des deutschen Rechts, oder auch jene des Schweizer Rechtssystems, was insofern von Bedeutung ist, weil der Cas und viele internationale Sportverbände in der Schweiz ihren Sitz haben. Sollten die Richter, die zu Füßen von König Maximilian II. saßen, auch die Rechtsordnung der Eidgenossen im Blick gehabt haben, so Breucker zur dpa, "wären die Auswirkungen noch größer".

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