EuGH-Urteil zu Kino.to:Richter erlauben Blockade illegaler Webseiten

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Internetanbieter können künftig gezwungen werden, illegale Webseiten zu sperren. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Piraterie-Website Kino.to.

Webseiten, die illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verbreiten, dürfen gesperrt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-314/12). Die Sperrmaßnahmen der Internetanbieter müssen nach europäischem Recht aber ausgewogen sein. Das heißt: Wenn ein Provider Webseiten sperrt, muss er dafür sorgen, dass dies "den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthält, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen". Das Urteil betrifft Webseiten, die illegale Kopien von urheberrechtlich geschützter Literatur, Filme oder Musik verbreiten.

Im konkreten Fall wollten der Constantin Film Verleih sowie eine Produktionsgesellschaft in Österreich durchsetzen, dass der dortige Internetprovider UPC Telekabel den Zugang zur Website Kino.to sperrt. Über dieses Angebot konnten Nutzer kostenlos Filme ohne Zustimmung der Rechteinhaber per Streaming anschauen und herunterladen. Da der Internetprovider in keiner Rechtsbeziehung zu Kino.to stand, hatte der Oberste Gerichtshof den Fall dem EuGH vorgelegt.

Kino.to wurde 2011 durch die Behörden gesperrt. Bis dahin waren etwa 135 000 illegal kopierte Filme, Serien und Dokus im Internet abrufbar. Der Gründer des Portals war im Juni 2012 von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig zu viereinhalb Jahren Haft veurteilt worden.

"Angemessenes Gleichgewicht"

Nun ging es vor allem um die Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen zulässig seien. Die Luxemburger Richter bejahen dies. Nach ihrer Ansicht ist ein Internetanbieter in diesem Fall ein "Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden". Dabei müsse nicht nachgewiesen werden, dass die Kunden des Internetanbieters tatsächlich auf die geschützten Filme zugreifen.

Bereits im November hatte ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofes empfohlen, dass Internetanbieter zur Sperrung illegaler Filmwebsites verpflichtet werden können.

Allerdings ermahnte der Europäische Gerichtshof die nationalen Gerichte, bei Netzsperren ein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem Schutz von Urheberrechten und der unternehmerischen Freiheit des Internetanbieters zu beachten. Auch die Informationsfreiheit der Nutzer muss berücksichtigt werden. Internetnutzer müssten ebenso wie die Internetanbieter gegen eine Sperre klagen können, sagte ein Sprecher des EuGH.

Filmfirmen müssten sich zunächst unmittelbar an die Betreiber der rechtswidrigen Webseite wenden. Doch nicht immer sind die Website-Betreiber oder deren Internetanbieter greifbar, oft sitzen die Anbieter außerhalb Europas.

Bei einer Sperre gilt: Tippen Kunden diese Webadresse in ihren Browser ein, dürfen Internetanbieter sie nicht auf die Seite weiterleiten. Allerdings lassen sich die Sperren grundsätzlich mit technischen Mitteln umgehen. Ein ähnlicher Vorschlag für das Sperren von Webseiten mit Kinderpornografie hatte in Deutschland scharfe Diskussionen ausgelöst und wurde schließlich verworfen.

Internetaktivisten kritisierten das Urteil. Netzsperren würden die Meinungsfreiheit gefährden und taugten wenig zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen, erklärte Alexander Sander vom Verein Digitale Gesellschaft. Er plädierte dafür, Webseiten mit illegalen Inhalten zu löschen anstatt zu sperren.

© Süddeutsche.de/dpa/mri - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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