Gerichtsurteil:Toilettenfrauen sind Reinigungskräfte

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Toilettenfrauen sollen dem Urteil gemäß nach Mindestlohn bezahlt werden, egal ob sie putzen oder überwiegend Trinkgeld bewachen. (Foto: Stephan Rumpf)

Selbst wenn Toilettenfrauen nicht selbst putzen, sondern nur Trinkgelder bewachen, steht ihnen der Mindestlohn zu. Das hat nun ein Gericht bestätigt. In der gängigen Praxis sehen die Richter einen "Betrug am Toilettenbenutzer".

Stundenlang sitzen Toilettenfrauen oder -männer vor öffentlichen WCs neben kleinen Tellern mit Trinkgeld. Sie werden oft nur mit extrem niedrigen Stundenlöhnen bezahlt - mit der Begründung, dass sie meist nicht putzen. Doch ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg soll das nun ändern: Die Richter haben entschieden, dass angestellte Toilettenfrauen nach Tarif bezahlt werden müssen.

Selbst wenn sie überhaupt keine Reinigungsarbeiten durchführen, steht ihnen der branchenübliche Mindestlohn zu. "Toilettenfrauen sind keine Trinkgeldbewacherinnen, sondern Reinigungskräfte", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Einige Betriebe hätten ihre Angestellten dagegen nur als WC-Aufsicht angesehen. ( Az.: L 9 KR 384/12).

Konkret ging es um einen Berliner "Reinigungsservice", der auf die Betreuung von Kundentoiletten in Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert ist. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte zwischen 2005 und 2008 die Firma - und fordert nun rund 118 000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Der Betrieb habe seinen Angestellten nicht den branchenüblichen Mindestlohn von sechs bis acht Euro, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro gezahlt. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.

Ob den Angestellten der betroffenen Berliner Firma auch rückwirkend der Mindestlohn zusteht und sie somit Ansprüche auf eine Nachzahlung haben, ging aus der Mitteilung nicht hervor, zu erreichen war zunächst niemand.

"Betrug gegenüber dem Toilettennutzer"

Doch die Entscheidung ist noch weitreichender: Das Landessozialgericht sieht im Vorgehen der Betriebe einen "Betrug gegenüber dem Toilettennutzer und Trinkgeldspender". Wer ein Trinkgeld zahlt, geht davon aus, dass das Geld direkt an die Reinigungskräfte geht. Doch meist müssten diese es vollständig an den Toilettenpächter weitergeben, so das Gericht.

Mit der Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, bestätigte das Landessozialgericht ein Urteil des Berliner Sozialgerichtes. Sie widerspricht jedoch der Auffassung, zu der das Hamburger Arbeitsgericht im März 2013 gelangt war: Es hatte die Klage einer Toilettenfrau auf Zahlung des Mindestlohns abgewiesen. Damals hieß es in der Begründung, die Angestellte bei einem Subunternehmen eines Hamburger Kaufhauses habe nicht beweisen können, dass sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Reinigung von WC-Räumen beschäftigt war.

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