Strafrechtsreform:Tod des Mordparagrafen

Abschlussbericht zur Reform der Tötungsdelikte wird vorgelegt

Reformbedürftig: Paragraf 211 des Strafgesetzbuchs.

(Foto: dpa)

Eine Frau wird regelmäßig verprügelt, in heilloser Angst um das gemeinsame Kind tötet sie ihren Mann im Schlaf. Den Richtern lässt der Mordparagraf bislang keine Wahl, die Strafe muss "lebenslänglich" lauten. Nun soll der Paragraf aus der Nazizeit endlich reformiert werden.

Von Heribert Prantl

Der Mordparagraf ist reformbedürftig. Das steht seit Jahrzehnten in allen Kommentaren und Lehrbüchern zum Strafgesetzbuch. Passiert ist nichts. Vor 34 Jahren, auf dem 53. Deutschen Juristentag in Berlin, hat der Freiburger Strafrechtsprofessor Albin Eser in einem großen Gutachten am Tötungsstrafrecht kein gutes Haar gelassen. Alle applaudierten, das Gutachten verschwand in der Versenkung. Jetzt, endlich, soll etwas passieren.

Am heutigen Dienstag tritt im Bundesjustizministerium zum ersten Mal eine Reformkommission aus Strafrechtswissenschaftlern und Strafrechtspraktikern zusammen, die dafür sorgen soll, dass die Paragrafen 211 und folgende des Strafgesetzbuchs noch in dieser Legislaturperiode neu geschrieben werden.

Mörder, wie sie sich die Nazis vorgestellt haben

Das geltende Recht stammt aus dem Jahr 1941, es ist also Nazistrafrecht, es wurde seitdem nur die Strafdrohung verändert - statt Todesstrafe jetzt lebenslängliche Haft. Der Mordparagraf ist einer, der in seiner Formulierung vollständig aus dem Strafgesetzbuch herausfällt: Es wird nämlich nicht eine Tat, sondern ein Tätertypus beschrieben. Es findet sich im einschlägigen Paragrafen 211, so sagt das Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD), "die beklemmende Beschreibung eines Mörders, wie ihn sich die Nazis vorgestellt haben".

Der Bundesrichter Thomas Fischer hat formuliert, der Paragraf habe eine "braune Schleimspur". Dort finden sich nämlich Vokabeln wie "heimtückisch" oder "niedrige Beweggründe". Und es heißt apodiktisch: Der so beschriebene Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft; im Gesetz gibt es da keine mildernden Umstände, es gibt da nur diese eine Strafe als einzig mögliche Strafe: "Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft."

Das hat die Juristen im Rechtsstaat Bundesrepublik vor große Schwierigkeiten gestellt: Was macht man beim sogenannten Haustyrannenmord? Höchststrafe für eine Frau, die ein zehnjähriges Martyrium hinter sich hat? Lebenslange Strafe für eine Frau, die von ihrem Mann, einem Koloss, jahrelang grün und blau und "im Viereck", wie der sich gebrüstet hat, durch die Wohnung geprügelt wurde? Jeder wusste das, aber auch der Ortspolizist griff nicht ein, er kam nicht auf die Idee, die Frau in einem Frauenhaus unterzubringen.

Die Frau hatte heillose Angst davor, dass der Gatte im Suff nicht nur sie, sondern auch das Kind traktiert. Sie hat ihn im Schlaf mit dem Messer umgebracht. Im Schlaf - das ist Heimtücke. Heimtücke ist Mord. Mord heißt lebenslänglich. Die Gerichte haben zirkusreife Verrenkungen gemacht, um diese Folge zu vermeiden. Darf ein Gesetz eine gerechte Rechtsfolge so erschweren?

Kluger Gesetzentwurf

Ein anderer Fall: Der Onkel eines jungen Mannes hatte die Frau seines späteren Mörders vergewaltigt, dessen Ehe zerstört und sich der Tat öffentlich gebrüstet. Der junge Mann erschoss ihn dann beim Kartenspiel von hinten. Nach gängiger Definition: Heimtücke. Heimtücke ist Mord. Mord heißt lebenslänglich. An der Heimtücke-Definition rührten die Richter nicht, sie korrigierten stattdessen, hart am Gesetz vorbei, die Rechtsfolge, weil ein Lebenslänglich hier nicht verhältnismäßig sei.

Das sind nur einige wenige markante Schwierigkeiten des geltenden Tötungsrechts. Der Deutsche Anwaltverein hat einen klugen Gesetzentwurf vorgelegt, in dem es statt Mord und Totschlag einen umfassenden Tatbestand des Totschlags gibt, bei dem dann die Freiheitsstrafen bis hin zum Lebenslänglich reichen. Dieser Gesetzentwurf gibt die Starrheit des jetzigen Rechts auf. Er wird auf dem Tisch der Expertenkommission liegen.

Die Kommission besteht unter anderen aus den Strafrechtsprofessoren Dieter Dölling (Heidelberg), Anette Grünewald (Berlin), Hans Lilie (Halle-Wittenberg), Reinhard Merkel (Hamburg) und Christoph Safferling (Marburg). Die Forensische Psychiatrie ist vertreten mit dem Berliner Ordinarius Hans-Ludwig Kröber. Des Weiteren sind Praktiker aus Anwaltschaft, Justiz und Polizei Mitglied in der Kommission, unter anderem Ruth Rissing-van Saan; ihr Strafsenat fällte die letztinstanzliche Entscheidung in dem Verfahren des "Kannibalen von Rotenburg" .

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