BGH-Entscheidung:Verbraucher können bei geringeren Mängeln von Kauf zurücktreten

Die Einparkhilfe beim neuen Auto funktionierte nicht, ein Mann klagte und wollte sein Geld zurück. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Er revidiert damit die gängige Praxis - mit Folgen für Verbraucher.

Funktioniert die Einparkhilfe eines Neuwagens nicht richtig, darf der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Mittwoch entschieden.

Das Urteil legt zudem fest, dass Verbraucher von dem Kauf eines mangelhaften Produkts schon dann zurücktreten können, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung bei fünf Prozent des Kaufpreises liegen würden. Solch ein Mangel sei "nicht mehr unerheblich" und rechtfertige deshalb den Rücktritt vom Kauf, heißt es in dem Urteil. (Az. VIII ZR 94/13)

Die Vorinstanz hatte die Hürde für einen Kaufrücktritt noch auf zehn Prozent des Kaufpreises bestimmt. Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Neuwagen gekauft, dessen Einparkhilfe nicht funktionierte. Er wandte sich mehrfach erfolglos an das Autohaus mit dem Argument, das akustische Signal der Hilfe arbeite fehlerhaft, das optische funktioniere gar nicht. Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen erklärte er den Rücktritt vom Kauf und forderte den Preis - rund 27.000 Euro - unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurück.

Zu Recht, wie der BGH nun entschied. Die Schwelle von fünf Prozent sei überschritten worden, weil der Einbau einer neuen Einparkhilfe laut Gutachten rund 2000 Euro gekostet und damit etwa 6,5 Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte seine Klage auf Rückzahlung zunächst abgewiesen. Die Reparaturen der Einparkhilfe würde knapp 2000 Euro kosten, so das Gericht. Das sei zu wenig für einen Rücktritt. Der BGH entschied nun anders.

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