Flüchtlinge in München:Tu uns keinen Zwang an

Flüchtlinge im Hungerstreik in München, 2013

Auf dem Rindermarkt sind im vergangenen Jahr etwa 50 Flüchtlinge in Hungerstreik getreten. Das Innenministerium spricht von "Nötigungsdemonstration".

(Foto: Stephan Rumpf)

Ist ein Hungerstreik vom Grundrecht zu demonstrieren gedeckt? Das Innenministerium sagt Nein, weshalb die örtlichen Behörden einen solchen rasch auflösen könnten. Doch in München sieht das nicht nur die Stadt ganz anders, sondern sogar die Polizei.

Von Bernd Kastner

Es ist genau ein Jahr her, dass 49 Asylbewerber mit ihrem Hungerstreik München in Atem hielten, insbesondere die Regierenden in Rathaus und Ministerien. Was tun mit Menschen, die bereit zu sein scheinen, für ihre politischen Forderungen zu sterben? Zu einer solchen Zuspitzung soll es nicht noch einmal kommen, wenn es nach dem bayerischen Innenministerium geht.

Es wertet Hungerstreiks als "Nötigungsdemonstrationen", und die seien nicht vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt. So formuliert es das Ministerium in einer "Vollzugsempfehlung" an Behörden und Polizei. Es ist eine Art juristische Rückendeckung, um einen künftigen Hungerstreik rasch aufzulösen. Das aber haben in München weder Polizei noch Stadt vor: Beide halten einen solchen grundsätzlich für zulässig. Auf dem Rindermarkt hatte man sich erst nach einer Woche zur Räumung entschlossen, als akute Lebensgefahr bestand.

Diese "Empfehlung" haben die Juristen im Ministerium schon im vergangenen Sommer, kurz nach den dramatischen Tagen am Rindermarkt, erarbeitet. Bekannt wurde sie erst jetzt, anlässlich der jüngsten Flüchtlingsdemo zum Jahrestag des Camps. Das Ministerium wertet einen Hungerstreik demnach nicht als politische Meinungsäußerung: Vielmehr solle der Staat zu einer bestimmten Handlung genötigt werden. Vor einem Jahr war es die Anerkennung der Protestierenden als politische Flüchtlinge. Das aber sei nicht in Ordnung, sagen die Juristen von Innenminister Joachim Herrmann (CSU): "Zwang ist kein Mittel der geistigen Auseinandersetzung, die das Grundgesetz schützt."

Herrmanns Haus beruft sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, das ebenfalls differenziere: Hier die zulässige öffentliche Meinungsäußerung, dort eine Aktion, um vom Staat etwas im Sinne der Demonstranten zu erzwingen. Letzteres sei nicht zulässig. "Für Ausländer (. . .) gelten diese Maßstäbe erst recht", formuliert das Ministerium, denn diese könnten sich nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen - das gelte allein für Deutsche.

Allerdings ist die Einordnung eines Hungerstreiks auch unter Juristen umstritten, wie das Innenministerium zumindest andeutet: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe nämlich 2012 einen Hungerstreik für zulässig erklärt. Allerdings nur in einem Eilbeschluss, eine Grundsatzentscheidung stehe noch aus. Und überdies, so das Innenministerium, habe es sich damals nur um einen gewöhnlichen Hungerstreik gehandelt, nicht, wie auf dem Rindermarkt, um die verschärfte Form, bei der auch jede Flüssigkeit verweigert wird.

Bei dem juristischen "Hinweis" handle es sich keineswegs um eine Vorgabe aus dem Ministerium, schränkt dessen Sprecher Michael Siefener ein. Es sei vielmehr eine Art "Serviceleistung" der Haus-Juristen für die zuständigen Versammlungsbehörden vor Ort, die selbst entscheiden müssten. Das sind in München das Kreisverwaltungsreferat (KVR) und das Polizeipräsidium. Und beide bewerten einen Hungerstreik anders als die Ministerialen.

Polizei: "Hungerstreik" als Protestform möglich

Das Polizeipräsidium teilt klipp und klar mit: "Im Rahmen von Versammlungen ist auch die Protestform ,Hungerstreik' möglich." Man werde auch weiterhin jeden Protest individuell bewerten, entscheidend sei, ob es Gefahr für Leib und Leben gebe. So will das auch das KVR handhaben: Es werde "keinen Automatismus" geben aufgrund der Empfehlung des Ministeriums, ein Hungerstreik werde auch künftig nicht sofort aufgelöst. Kurzum, die Rindermarkt-Linie soll weiter gelten.

Auch Hartmut Wächtler, Münchner Rechtsanwalt und anerkannter Versammlungsrechtsexperte, gibt dem Innenministerium Kontra: Nötigungsdemonstration - "diesen Begriff gibt es gar nicht, den hat das Ministerium erfunden". Zwar müsse man darüber diskutieren, "ob der Staat zuschauen soll", wenn Menschen öffentlich einen Suizid ankündigen. Er habe gewisses Verständnis für die Auflösung eines solchen Protests, die aber müsse rechtlich einwandfrei geschehen. Es sei nun mal Sinn jeder Demonstration, Druck auszuüben.

"Selbstverständlich kann ich dafür jedes Mittel anwenden, solange ich andere nicht schädige." Wenn jemand nicht mehr esse und trinke, gefährde er aber nur sich selbst. Wächtler vermutet hinter dem Hinweis aus dem Ministerium einen "Trick": Man wolle einem Hungerstreik offenbar das Etikett des Illegalen aufdrücken. "Das ist nicht in Ordnung."

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