Fluggast-Rechte:Airline muss nach Stornierung zahlen

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Gute Aussichten: ein Urteil zum Reiserecht stärkt die Position der Kunden. (Foto: dpa)

Kunden sehen von Airlines selten ihr Geld wieder, wenn sie einen Flug doch nicht antreten wollten. Ein Urteil des Landgericht Frankfurt stärkt nun die Rechte der Reisenden im Streitfall.

  • Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main muss eine Airline den kompletten Flugpreis an eine Klägerin zurückzahlen, die ihre Reise storniert hatte.
  • Die Richter stärkten zudem die Rechte von Passagieren bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Airline mindestens einen Teil des Flugpreises an den Kunden zurückzahlen muss, wenn dieser den Flug von sich aus storniert (Az.: 2-24 S 152/13).

Bisher weigern sich Airlines meist, in einem solchen Fall zu zahlen. Fast nie sehen Kunden ihr Geld wieder, oft nicht einmal die Steuern und Gebühren. Erstmals hat nun eine höhere Instanz im Sinne des Verbrauchers entschieden. Passagiere können sich nach Einschätzung des Reiserechtlers Paul Degott künftig bei Streitfällen darauf berufen. Das gilt auch rückwirkend bis zu drei Jahre.

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Trotz Aufforderung keine Kosten nachgewiesen

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin bei einer Airline Flüge in einem Gesamtwert von 604,32 Euro gekauft. Sie stornierte jedoch und kündigte den Beförderungsvertrag. Von der Airline forderte sie die Rückzahlung des Flugpreises.

Keinen Zweifel ließ das Gericht daran, dass im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Entgelte zurückzuzahlen sind. Diese Kosten müsse die Airline nur zahlen, wenn der Fluggast den Flugschein auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Darüber hinaus stehe der Klägerin im vorliegenden Fall aber auch das restliche Beförderungsentgelt zu. Normalerweise darf eine Airline einen Teil davon einbehalten, der ihr faktisch an Kosten entstanden ist. Dazu muss sie jedoch darlegen, dass sie den Platz im Flugzeug nicht anderweitig verkaufen konnte und ihr wirklich Kosten entstanden sind. Das habe die Airline trotz Aufforderung nicht getan.

Ein ebenfalls wichtiger Aspekt des Urteils ist laut Reiserechtler Degott, dass überhaupt ein deutsches Gericht für den Fall zuständig war. Die Airline mit Sitz in Italien berief sich darauf, dass der Gerichtsstand in Italien liege. Dem widersprachen die Richter: Eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU könne auch in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn sie dort eine Dienstleistung erbringe. Das war im vorliegenden Fall so: Der Flug sollte in Deutschland starten.

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