Leistungsschutzrecht:Presseverlage erlauben Google ungekürzte Suchergebnisse

  • Verlage, die an der Verwertungsgesellschaft VG Media beteiligt sind, erlauben Google nun doch, vollständige Suchergebnisse mit Textausschnitten und Vorschaubildern anzuzeigen.
  • Die Mehrheit der Verlage haben Google eine vorläufige "Gratiseinwilligung" erteilt. Der Axel-Springer-Konzern beteiligt sich daran nicht.
  • Hoffnungen auf Hilfe durch das Bundeskartellamt hat dessen Präsident Mundt bereits gedämpft.

VG-Media-Verlage gewähren Google "Gratiseinwilligung"

Im Streit mit Google über die Darstellung von Artikel-Ausschnitten in Suchergebnissen haben mehrere große deutsche Verlage vorläufig eingelenkt. Dem Suchmaschinenbetreiber sei eine ab Donnerstag gültige, "widerrufliche Gratiseinwilligung" erteilt worden, so dass Google die Artikel-Ausschnitte weiterhin kostenlso anzeigen dürfe, teilte die Interessenvertretung der betroffenen Verlage, die VG Media, mit. Google hatte angekündigt, ab Donnerstag Veröffentlichungen der von der VG Media vertretenen Verlage nicht mehr mit Textausschnitten und kleinen Bildern, sondern nur noch mit Überschrift und Link in den Suchergebnissen anzuzeigen.

Verleger und Google wenden sich an das Bundeskartellamt

Die in der VG Media organisierten Verlage, darunter Axel Springer, Dumont, Burda und Funke, haben sich bereits mehrfach beim Bundeskartellamt über Google beschwert. Auch gegen die angekündigte knappere Artikel-Darstellung wandten sich die Verlage an die Behörde. Sie sehen darin eine "Schlechterstellung" ihrer Medienerzeugnisse. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, hatte den Hoffnungen der Verleger auf Lizenzzahlungen durch Google zuvor bereits einen Dämpfer verpasst. "Es lässt sich nur schwer aus dem Leistungsschutzgesetz ableiten, dass Google die Verlagsinhalte so zu nutzen hat, dass es dafür Geld zahlen muss", sagte der Behördenchef am Mittwoch auf einer Veranstaltung der Medientage in München. Google wiederum beantragte, das Bundeskartellamt solle formal mitteilen, dass es in Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht nicht gegen den Suchmaschinenbetreiber ermittelt. Der Süddeutsche Verlag, zu dem die Süddeutsche Zeitung und SZ.de gehören, ist nicht an der VG Media beteiligt.

Um welche Webseiten geht es?

Viele zur Verwertungsgesellschaft VG Media gehörende Presseverlage wie Burda, Funke, Madsack und M. DuMont Schauberg haben ihre Geldforderungen an den US-Konzern vorerst aufgegeben. Axel Springer willigt gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber hingegen nicht in die kostenlose Nutzung kurzer Ausschnitte aus den Nachrichtentexten all seiner Pressetitel ein. Während Google beispielsweise auf die Bild-Zeitung auch künftig weiter mit Textausschnitt und Vorschaubild verlinken darf, beharrt Springer bei Nachrichten aus der Welt, der Auto Bild, der Sport Bild und der Computer Bild auf einem Vergütungsanspruch. "Wir wollen damit nicht nur ein Zeichen setzen, dass wir unsere Position nicht aufgeben, auch wenn wir unter Druck gesetzt werden", sagte eine Springer-Sprecherin. Der Konzern nehme bewusst Umsatzeinbußen in Kauf, wenn Google die Suchergebnisanzeige bei diesen Titeln wie angekündigt auf Überschriften beschränke.

Andere Verlagsportale wie spiegel.de, faz.net, Süddeutsche.de, handelsblatt.com und zeit.de, die ihre Rechte aus dem Leistungschutzrecht nicht an die VG Media abgetreten haben, waren von der Anfang Oktober von Google angekündigten Änderung der Suchergebnisanzeige nicht betroffen. Sie hatten bereits ihr Einverständnis zu Textausschnitten ("Snippets") und Vorschaubildern ("Thumbnails") auf den Google-Seiten erklärt, als das Leistungsschutzrecht in Kraft getreten ist.

Was ist das Leistungsschutzrecht?

Das Leistungsschutzrecht erlaubt Verlagen, von anderen Unternehmen eine Lizenzgebühr für die Verwendung ihrer Inhalte im Internet zu verlangen. Dabei geht es vor allem um Suchmaschinen und automatisierte Nachrichtensammlungen, die Verlagstexte verwenden. Allerdings können einzelne Wörter weiterhin lizenzfrei verwendet werden. Darunter fällt den Kommentaren zum Leistungsschutzrecht zufolge auch eine verlinkte Überschrift.

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