EuGH-Urteil:Mehr Schutz für homosexuelle Flüchtlinge

  • Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die homosexuelle Ausrichtung von Flüchtlingen als Asylgrund geprüft werden darf.
  • Tests, Videos mit sexuellen Handlungen der Flüchtlinge und zudringliche Befragungen verstoßen jedoch gegen die Grundrechtecharta der EU und sind nicht zulässig.
  • Pro Asyl begrüßt das Urteil des EuGH.

Von Markus C. Schulte von Drach

Europäischer Gerichtshof fällt Urteil zur Prüfung homosexueller Asylbewerber

Homosexuelle werden in vielen Ländern weltweit nicht nur diskriminiert, sondern verfolgt und bestraft. In einigen Ländern wie Saudi-Arabien, Sudan, Iran oder Jemen steht sogar die Todesstrafe auf gleichgeschlechtliche Liebe. Seit November 2013 gilt Homosexualität in der EU deshalb als zulässiger Grund, Asyl zu beantragen.

Doch die Behörden stecken in einem Dilemma. Denn wie lassen sich Angaben zur sexuellen Orientierung überprüfen? Auf welche Mittel können die Behörden zurückgreifen, um zu klären, ob eine Asylbewerberin oder ein Asylbewerber nicht nur behauptet, homosexuell zu sein, um ein Bleiberecht zu erschleichen?

Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt ein Urteil gefällt. Demnach sind die nationalen Behörden berechtigt, die Asylbewerber zu befragen, um die behauptete sexuelle Ausrichtung zu prüfen. Doch schon Fragen zu Einzelheiten sexueller Praktiken verstoßen dem EuGH zufolge gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union - insbesondere gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Den Vorschlag, den einige Asylbewerber selbst gemacht haben, mittels eigener homosexueller Handlungen, mit Hilfe von Tests oder mit Videoaufnahmen intimer Handlungen die sexuelle Orientierung zu beweisen, lehnt das EuGH ab, da dadurch "die Würde des Menschen verletzt würde". Darüber hinaus sei die Beweiskraft solcher Maßnahmen fraglich. Es könnte andere Antragsteller dazu bewegen, ebenfalls solche Beweise zu beschaffen und letztlich bestünde das Risiko, dass Behörden so etwas von Flüchtlingen sogar verlangen würden.

Außerdem weist der EuGH auf den sensiblen Charakter von Informationen hin, die die Sexualität einer Person betreffen. Das Zögern einer Person, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, könne dazu führen, dass sie ihre Homosexualität nicht sofort angibt. Allein daraus dürfe jedoch nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Außerdem dürften die Behörden bei ihren Fragen nicht von "stereotypen Vorstellungen in Verbindungen mit Homosexualität" ausgehen. Ein Asylbewerber, der nicht in der Lage sei, entsprechende Fragen zu beantworten, sei deshalb noch nicht unglaubwürdig.

"Phallometrie" und zudringliche Befragung

Die Richter folgen einem Gutachten der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom Gerichtshof vom Juli 2014. Sharpston hatte festgestellt, dass "bestimmte Prüfungsmethoden wie medizinische oder pseudo-medizinische Untersuchungen, zudringliche Befragungen oder die Anforderung des Nachweises sexueller Aktivitäten mit der Charta der Grundrechte unvereinbar" seien.

Zu solchen Untersuchungen gehört etwa die "Phallometrie", die bis 2010 tschechische Behörden anwandten. Dabei wurden männlichen Asylbewerbern Pornofilme für Heterosexuelle gezeigt, während der Blutfluss im Penis gemessen wurde. Die Grundrechteagentur der Europäischen Union hatte dieses Vorgehen als entwürdigend kritisiert. Bekannt geworden war der Einsatz des Tests, nachdem das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht 2009 die Rückführung eines Asylbewerbers aus dem Iran nach Tschechien mit Hinweis auf die Behandlung dort verhindert hatte.

Anlass für die aktuelle Entscheidung des EuGH sind drei Anträge von Asylbewerbern aus Uganda, Sierra Leone und Senegal in den Niederlanden. Die drei Flüchtlinge waren in erster Instanz gescheitert, da sie das Gericht nicht von ihrer Homosexualität überzeugen konnten. Einer von ihnen hatte daraufhin angeboten, sich einem Test zu unterziehen, ein anderer wollte ein Video präsentieren, das ihn beim Sex mit einem Mann zeigte. Das war von den Behörden abgelehnt worden. Allerdings wollte der niederländische Staatsrat vom EuGH nun wissen, welche Maßnahmen die in der Grundrechtecharta der EU garantierten Rechte verletzen würden - und ob dies nicht bereits der Fall sei, wenn dem Asylbewerber nur Fragen gestellt würden.

Anträge müssen plausibel und kohärent sein

In ihrem Gutachten hatte Sharpston festgestellt, dass sich die Anerkennung als Asylbewerber auf die Frage zu konzentrieren habe, ob der Antragsteller glaubwürdig sei. Es müsste geprüft werden, ob sein Vorbringen plausibel und kohärent ist.

"Eingriffsintensive und erniedrigende Methoden" wie die Phallometrie würden jedoch "die Rechte auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Privatleben" verletzten. Das Gleiche gelte für "zudringliche Befragungen". Die Gutachterin hatte auch die Vorlage von Foto- oder Videobeweisen für sexuelle Praktiken abgelehnt. "Selbst wenn der Asylbewerber in solche Untersuchungen oder Befragungen oder in die Vorlage expliziten Beweismaterials einwilligen sollte, würde dies nach Auffassung der Generalanwältin Sharpston gegen seine Grundrechte verstoßen", hieß es beim EuGH.

Pro Asyl begüßt das Urteil

"Der EuGH hat klargestellt, dass bestimmte diskriminierende Verfahren, die gegen Grundrechte verstoßen, nicht mehr zulässig sind", sagt Marei Pelzer, Juristin bei Pro Asyl.

Damit stehen die Behörden zwar immer noch vor dem Problem, dass bei Asylverfahren die Regel ist: Dokumente und andere Belege für eine Verfolgung fehlen - das Beweismittel ist die Aussage des Asylbewerber. Und diese Aussage muss eingeschätzt und bewertet werden. "Das aber darf nach dem EuGH-Urteil in Zukunft nicht mehr auf diskriminierende Art und Weise stattfinden", sagte Pelzer Süddeutsche.de.

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