Europäischer Gerichtshof:Strikte Vorschriften gelten auch für Nutzung privater Kameras

  • Die EU-Datenschutzregeln gelten auch für Privatleute, die mit Kameras das eigene Haus und die Umgebung überwachen.
  • Sobald öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden, gelten strikte Vorschriften. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.
  • Auch in Deutschland installieren immer mehr Hausbesitzer Kameras, um Verbrecher abzuschrecken oder überführen zu können.

EU-Datenschutz gilt auch bei privaten Überwachungskameras

In Deutschland bringen immer mehr Hausbesitzer Kameras an, um Verbrecher abzuschrecken oder überführen zu können. Insgesamt gibt es nach Expertenschätzung in der Bundesrepublik bis zu eine Million solcher privaten Überwachungskameras. Nun hat der Europäische Gerichtshof dazu eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Demnach müssen auch Privatleute den EU-Datenschutz beachten. Sobald öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden, gelten strikte Vorschriften, entschieden die Richter in Luxemburg am Donnerstag.

Verdächtiger zweifelte Rechtmäßikeit an

In Luxemburg war der Fall eines Mannes aus Tschechien verhandelt worden. Nach mehreren Angriffen auf sein Haus hatte er per Kamera seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses überwacht. Bei der nächsten Attacke erfasste er so tatsächlich zwei Verdächtige, die dem Video zufolge bei ihm eine Scheibe zerschossen. Strafverfahren wurden eingeleitet.

Einer der Verdächtigen zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung an. Tschechische Datenschützer gaben ihm recht und verhängten gegen den Betreiber der Kamera ein Bußgeld. Der zog dagegen vor Gericht.

Ausnahmen möglich

Konkret ging es vor dem EuGH um die Frage, ob der Mann sich beim Schutz seines Eigentums und seiner Gesundheit auf eine Ausnahme in der EU-Datenschutzrichtlinie für "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" berufen kann. Die Richter sagten "nein": Diese Ausnahme sei "eng auszulegen" und gelte nicht, wenn öffentlicher Raum gefilmt werde.

Damit greift grundsätzlich der europäische Datenschutz, und das heißt: Es müssen viele Regeln beachtet werden. So ist etwa die "Verarbeitung personenbezogener Daten" nur erlaubt, "wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat", wie die Richter nun betonten.

Allerdings, auch darauf weist der EuGH hin, gibt es Ausnahmen: Die Datenverarbeitung dürfe, "dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist". Um Erlaubnis fragen muss man dem Richterspruch zufolge auch nicht, wenn dies "unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert". Und die EU-Mitgliedstaaten dürften eigene Regeln erlassen, wenn es um die Verhütung oder Aufklärung von Straftaten gehe.

In Deutschland gilt das Bundesdatenschutzgesetz, das die EU-Richtlinie von 1995 ausgestaltet. Die Grundsätze sind die gleichen. Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben eine "Orientierungshilfe" veröffentlicht, die genau auflistet, was Hausbesitzer alles beachten müssen, bevor sie eine Kamera anschrauben.

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