Anmerkung der Redaktion: In einer früheren, versehentlich veröffentlichten Fassung dieses Textes hieß es, der BGH habe bereits ein Urteil gefällt. Dies ist nicht korrekt.
Urteil über Buchungsgebühren
Dürfen Banken für jede Kontobewegung eine eigene Gebühr verlangen? Darüber wird der Bundesgerichtshof am 27. Januar entscheiden. Der BGH wird in Karlsruhe über Buchungsgebühren beim Konto einer Raiffeisenbank verhandeln. Konkret geht es um die Frage, ob die Raiffeisenbank Gräfenberg-Forchheim bei einem Girokonto Buchungskosten von 35 Cent verlangen kann.
Klage gegen Raiffeisenbank
Geklagt hat die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Die Gemeinschaft verlangt von den Vereinigten Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim, es zu unterlassen, von Kunden per Preisaushang Buchungsgebühren zu verlangen. Das Institut berechnet 35 Cent für eine bare Ein- oder Auszahlung.
Die Bank argumentiert, dass seit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, die 2009 in Kraft trat, Ein- und Auszahlungen eine Dienstleistung sind, für die Gebühren erhoben werden dürfen.
Streitfall EU-Richtlinie
Betroffen sind nach Einschätzung der Schutzgemeinschaft aber nicht nur bare Ein- und -auszahlungen, sondern jede Bewegung auf dem Girokonto, also zum Beispiel auch die Überweisung der Miete oder Zahlungen per EC-Karte an der Supermarktkasse. "Immer mehr Kreditinstitute in Deutschland, besonders Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, verlangen eine solche Gebühr", sagt Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Bankkunden.
Typisch seien 20 bis 40 Cent pro Buchung, im Einzelfall könne die Gebühr aber auch bei einem Euro liegen, selbst ein Betrag von 1,50 Euro sei schon vorgekommen. Für Verbraucher komme da allein bei zehn Buchungen pro Monat schnell ein zweistelliger Betrag zusammen. Für Schädtler geht es bei dem Urteil um die Frage, "ob die EU-Richtlinie so gewollt war, dass sich die Banken wieder die Taschen vollstopfen dürfen oder ob sie mehr dem Verbraucherschutz dienen sollte".