Urteil gegen Handwerker:Glück im Spiel, Pech vor Gericht

Lesezeit: 1 min

  • Ein Münchner Malermeister hat beim Blackjack-Spielen beträchtliche Gewinne in einem ausländischen Online-Casino gemacht. Die Zockerei ist in Deutschland nicht erlaubt.
  • Den Richter verurteilte den Mann wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel zu einer Geldstrafe von 2100 Euro. Der Gewinn wurde von der Staatskasse eingezogen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Glücksspieleinsätze über das Firmenkonto zu bezahlen, ist keine gute Idee: Ein Münchner Malermeister ist dabei erwischt worden, dass er mit beachtlichen Einsätzen über das Internet in einem Online-Casino in Gibraltar Blackjack spielte. Solche Zockereien sind in dem britischen Überseegebiet an der Südspitze der Iberischen Halbinsel zwar erlaubt - aber nicht in Deutschland. Der 25-Jährige musste Strafe bezahlen und Teile seines beachtlichen Gewinns wurde eingezogen.

Der Malermeister hatte für das an Siebzehn und vier erinnernde Karten-Glücksspiel innerhalb von acht Monaten rund 121 000 Euro eingesetzt. Etwa die Hälfte davon überwies er über das Geschäftskonto seines Handwerksbetriebes. Mit den Karten war der Mann keineswegs erfolglos: Immerhin bekam er aus dem digitalen Casino 201 500 britische Pfund überwiesen. Das sind umgerechnet mehr als 260 000 Euro.

Vor dem Münchner Amtsrichter gab sich der Malermeister nun naiv: Er sei davon ausgegangen, dass das Glücksspiel im Internet erlaubt sei, da unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente hierfür in großem Umfang Reklame gemacht werde. Den Richter beeindruckte das wenig: Er verurteilte den Mann wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel zu einer Geldstrafe von 2100 Euro. Die nachweislich aus dem Gewinn stammenden 63 490 Euro, die der Mann noch hatte, wurden von der Staatskasse eingezogen.

Eine einfache Google-Suche hätte geholfen

Nach Meinung der Richters hatte der Malermeister mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn in den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die jeder Zocker vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wurde darauf hingewiesen, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten seien und jeder Spieler prüfen müsse, welche Gesetze für ihn gelten. Eine einfache Internetsuche bei Google unter dem Stichwort "Glücksspiel" ergebe schon in den ersten Beiträgen die Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet, sagte der Richter. Das zu ignorieren zeige, dass dem Münchner die Strafbarkeit egal war.

Das Gericht erklärte dem Maler, dass er sich nicht darauf berufen könne, dass einige Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Zumal es sich dabei ausschließlich um Sportwetten gehandelt habe. "Auch dem juristischen Laien ist der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Blackjack bekannt", sagte der Richter.

Das Glücksspielverbot in Deutschland sei auch rechtens: Der Europäische Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass jeder Mitgliedsstaates Spiel- und Wetttätigkeiten kontrollieren oder gar verbieten dürfe. Das Urteil (Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 03.01.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: