Der letzte Wille:Brauche ich überhaupt ein Testament?

Vererben, Vermachen, Stiften: Mit dem Nachlass Gutes tun

Ein Testament bietet die Möglichkeit, das Vermögen weitgehend unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen.

(Foto: dpa-tmn)

Über den eigenen Tod denken die meisten nur ungern nach, geschweige denn darüber, was aus ihrem Erbe wird. Wann ein Testament sinnvoll ist und was passiert, wenn keins vorhanden ist.

Von Eva Dignös

"Ich mach' mein Testament": Das klingt, als wäre es bald vorbei mit dem Leben. Möglicherweise ist das der Grund, warum laut Schätzungen deutlich weniger als die Hälfte der Deutschen einen letzten Willen zu Papier bringt. Denn ein Testament zu schreiben, bedeutet auch, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Es ist allerdings auch niemand dazu verpflichtet, dafür hat der Gesetzgeber gesorgt. Gibt es kein Testament, greift die im Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 - 2385) festgelegte gesetzliche Erbfolge.

Ob es nun einen letzten Willen gibt oder nicht - es geht auf jeden Fall um viel. Laut einer Studie werden in Deutschland im Jahr bis zu 400 Milliarden Euro vererbt.

Vererben mit oder ohne Testament - die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Ohne Testament muss man sich über die Verteilung seines Nachlasses vorab keine Gedanken machen, hat aber auch keinen Einfluss darauf. Denn es greift die gesetzliche Erbfolge. Sie sieht eine Hierarchie unter den Verwandten vor. An erster Stelle stehen Kinder, Enkel oder Urenkel, dann folgen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Außerdem haben Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein im Gesetz verankertes Erbrecht. Gerade bei kinderlosen Erblassern ist da schnell ein relativ großer Personenkreis vereint, der sich in einer Erbengemeinschaft über den weiteren Umgang mit dem Erbe einigen muss. Stiefkinder hingegen bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge außen vor, ebenso der Partner bei nicht verheirateten Paaren. "Die Entscheidung, kein Testament zu machen, kann man eigentlich nur dann guten Gewissens treffen, wenn man zumindest weiß, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht", sagt Andreas Frieser, Erbrechtspezialist beim Deutschen Anwaltverein.

Gibt es keine Verwandten und kein Testament, das andere Personen als Erben einsetzt, erbt der Staat - und darf dieses Erbe auch nicht ausschlagen.

Mit Testament kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, der letzte Wille bietet in extremen Fällen sogar die Möglichkeit, Verwandte zu enterben. Ihnen bleibt dann nur das Anrecht auf einen Pflichtteil. Es gilt die Testierfreiheit: Der Erblasser darf weitgehend frei entscheiden, wer sein Vermögen erhalten soll.

Mit einem Testament kann der Erblasser auch Stiftungen oder wohltätige Vereine berücksichtigen. Nach deutschem Erbrecht dürfen nämlich auch sogenannte juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit einem Erbe oder Vermächtnis bedacht werden. Zuwendungen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke sind übrigens von der Erbschaftssteuer befreit.

Das Testament lässt sich dazu nutzen, die Erben in die Pflicht zu nehmen. Es kann zum Beispiel ein Verkaufsverbot für eine Immobilie verhängt oder die Nichte zur Grabpflege verpflichtet werden. Die Möglichkeiten sind nahezu unendlich, die Auflagen in einem Testament dürfen nur nicht unmöglich, sittenwidrig oder verboten sein.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: