Urteil:Gericht hält Gefahrengebiete in Hamburg für verfassungswidrig

Vor 25 Jahren wurde Rote Flora für besetzt erklärt

Bisher Gefahrengebiet: Bürger demonstrieren eingekesselt von der Polizei im Schanzenviertel für den Erhalt des besetzten Hauses "Rote Flora".

(Foto: dpa)
  • Die Hamburger Polizei hat Teile von St. Pauli, dem Schanzenviertel und Altona als sogenannte Gefahrengebiete ausgewiesen.
  • Die gesetzliche Regelung erlaubt der Polizei bei drohenden schweren Straftaten verdachtsunabhängige Kontrollen von Bürgern.
  • Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hat dies nun in einem Urteil für verfassungswidrig befunden.
  • Geklagt hatte eine Frau, die in der Nacht zum 1. Mai im Schanzenviertel in einem damals eingerichteten Gefahrengebiet von der Polizei in Gewahrsam genommen worden war.

Gericht urteilt gegen Gefahrenzonen

Die Einrichtung sogenannter Gefahrengebiete durch die Hamburger Polizei ist einem Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgerichts zufolge verfassungswidrig. Die gesetzliche Regelung erlaubt der Polizei bei drohenden schweren Straftaten verdachtsunabhängige Kontrollen von Bürgern. Sie verstoße aber gegen das Grundgesetz, erklärte das Oberverwaltungsgericht am Mittwoch. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Innenbehörde kann aber gegen die Nichtzulassung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.

Frau klagte nach Festnahme am 1. Mai

Geklagt hatte eine Bewohnerin des Hamburger Schanzenviertels, die in der Nacht zum 1. Mai 2011 in einem damals eingerichteten Gefahrengebiet von der Polizei in Gewahrsam genommen worden war. Bereits in erster Instanz stellten die Richter fest, dass sie zu Unrecht mehrere Stunden lang festgehalten worden war. Auch die Feststellung ihrer Identität und die Durchsuchung ihres Rucksacks seien rechtswidrig gewesen, urteilte das Oberverwaltungsgericht nun.

Gericht sieht "relativ diffuse Anhaltspunkte" für Polizeikontrollen

Das Gesetz verletze zudem das sogenannte rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine polizeiliche Lagebeurteilung sei kein Maßstab für Grundrechtseingriffe. Es bestehe die Gefahr, dass Personenkontrollen an "relativ diffuse Anhaltspunkte" geknüpft würden. Die Benennung der "linken Szene" als Zielgruppe für die Kontrollen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Eine diffuse Definition einer Personengruppe nach dem äußeren Erscheinungsbild sei unzulässig. "Zweifelhaft kann das nicht zuletzt dann sein, wenn eine bestimmte szenetypische Kleidung oder andere in der Szene verbreitete Äußerlichkeiten auch in einem szenefernen Umfeld aufgrund schlichter Modeerscheinungen verbreitet sind", erklärte der Vorsitzende Richter Joachim Pradel.

Gefahrengebiete in Hamburg

Das Gericht bemängelte auch, dass die Ausweisung von Gefahrengebieten in dem Gesetz zeitlich nicht beschränkt wird. Die Hamburger Gefahrengebiete waren in der Vergangenheit auf wenig Kritik gestoßen, wenn es etwa um die Bekämpfung der Drogenkriminalität ging. Für bundesweite Proteste sorgten jedoch Anfang 2014 größere Gefahrengebiete in St. Pauli, im Schanzenviertel und in Altona, von denen etwa 50 000 Einwohner betroffen waren. Zuvor hatte es Angriffe auf Polizeieinrichtungen im Zusammenhang mit Demonstrationen von Linksextremisten gegeben.

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