Bundesverfassungsgericht:Makler können Bestellerprinzip nicht verhindern

  • Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Bestellerprinzip abgelehnt. Die Regelung gilt von kommender Woche an.
  • Es sei nicht hinreichend belegt, dass der gesamte Berufsstand der Immobilienmakler gefährdet oder die Vertragsfreiheit verletzt sei, argumentiert das Gericht.
  • Den Antrag stellten zwei Makler und ein Wohnungsmieter.

Umsatzrückgänge allein stellen keine Bedrohung dar

Zwei Makler und ein Wohnungsmieter haben sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Bestellerprinzip gewehrt, das nächste Woche in Kraft tritt. Sie sehen ihren Berufsstand durch das neue Gesetz bedroht. Die Karlsruher Richter sind da allerdings anderer Meinung.

Sie lehnten den Eilantrag ab. Die Antragsteller hätten nicht hinreichend belegt, dass das Gesetz sie oder ihren ganzen Berufsstand existenziell bedrohe, hieß es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvQ 9/15). Umsatzrückgänge in Höhe von etwa 310 Millionen Euro, wie in der Gesetzesbegründung angegeben, stellten noch keinen Berufsstand in Frage.

Von 1. Juni an gilt das Bestellerprinzip

Zudem sei die Verfassungsbeschwerde des Mieters "offensichtlich unzulässig". Dieser sah sich in seinerm Recht auf Vertragsfreiheit verletzt. Das Gericht widersprach: Schließlich könne er weiterhin Verträge mit Maklern schließen und deren Courtage zahlen.

Makler hatten in der Vergangenheit allerdings oftmals argumentiert, dass dies nur in der Theorie funktioniere. Denn wenn jemand auf Wohnungssuche einen Makler beauftrage, könne letzterer schließlich nur Wohnungen aus seiner Kartei anbieten - die sich darin befinden, weil ein Vermieter den Makler bereits mit deren Vermittlung beauftragt hat. In der Realität zahle somit immer der Vermieter - der sich dann wohl einmal mehr überlegt, ob er seine Wohnung nicht lieber selbst vermietet.

Das Bestellerprinzip soll am 1. Juni in Kraft treten. Von da an bezahlt bei der Vermittlung derjenige den Immobilienmakler, der ihn auch beauftragt hat. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro gegenüber dem Makler geahndet werden.

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