Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:Beamte bekommen Geld für Brillen

  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass Beamte mit gravierender Sehschwäche Beihilfe für Brillengläser erhalten müssen.
  • Nicht verbeamtete Menschen sollten sich jedoch keine Hoffnungen machen: Das Urteil lässt sich nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Für den Juristen Bernd Schünemann geht es um 234,40 Euro, vor allem aber ums Prinzip: Der Professor, zuletzt Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, hat einen Erfolg errungen, von dem alle schlecht sehenden Beamten in Bayern profitieren könnten. Auf seine Klage hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass Beamte mit gravierender Sehschwäche Beihilfe für Brillengläser erhalten müssen. Die bisherige Praxis sei verfassungswidrig, machte der 14. Senat am Donnerstag deutlich.

Schünemann war unter anderem Gutachter für den Deutschen Juristentag sowie den Bundestag, und er war Anwalt des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus im Untersuchungsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg wegen des Milliarden-Deals bei der EnBW. Vor allem aber sieht der Professor mit minus zehn Dioptrien schlecht und muss deshalb eine etwa 1000 Euro teure Gleitsichtbrille tragen. Als Beamter steht ihm für viele Heil- und Hilfsmittel Beihilfe vom Land Bayern zu. "Fürs Gestell will ich nichts, aber für die Gläser", sagt der Professor. Doch das Finanzministerium habe sich geweigert, mit der Begründung: "Ein Beamter muss bestimmte Härten hinnehmen."

Wie die Richter argumentieren

Die Beschränkung in der Bayerischen Beihilfeverordnung, meint nun der VGH, käme einem Teilausschluss gleich und sei mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Dieser müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten.

"Das schließt zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen", sagt das Gericht. Ärztlich verordnete Sehhilfen seien aber - jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen - im täglichen Leben unverzichtbar. Was eine "gravierende Sehschwäche" ist, definierten die Richter nicht. Die Urteilsbegründung steht noch aus.

Das Gericht macht allerdings für Normalbürger schon klar: "Das Urteil lässt sich nicht übertragen auf die gesetzliche Krankenversicherung, in der für Sehhilfen ebenfalls Beschränkungen vorgesehen sind." Der VGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 14 B 13.654).

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