Oberlandesgericht München:Plattenfirma verklagt Eltern, die ihr Kind nicht verraten wollen

  • Eines von drei Kindern einer Familie soll auf einer Tauschbörse illegal ein Album von Rihanna angeboten haben.
  • Das Musiklabel Universal verlangt 2500 Euro.
  • Vor dem Oberlandesgericht sagen die Eltern aber nicht, welches ihrer Kinder den Download angeboten hat.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

"Wir wissen, wer es war, aber wir sagen es nicht." Ein Münchner Elternpaar will auf diese Weise seine Kinder vor einer Schadenersatzforderung des Musiklabels Universal Music schützen - und sich selbst auch. Eines der Kinder hatte "Loud", das fünfte Album der Pop-Sängerin Rihanna, illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten. Aus der zunächst eher schlichten Verteidigungsstrategie ist inzwischen ein juristischer Grundsatzstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) geworden.

Wie Musikkonzerne nach illegalen Download-Angeboten suchen

2500 Euro verlangt Universal Music für die insgesamt elf Titel des Albums, dazu Kosten der Abmahnkanzlei Rasch aus Hamburg - der Streitwert lang anfänglich bei 8880 Euro. Musiklabels lassen regelmäßig von Spezialisten das Internet nach illegalen Tauschbörsen abscannen. Eine Schnüffelsoftware registriert minutiös, über welche IP-Adresse verbotenes Filesharing stattgefunden hat. Anhand dieser Daten den Inhaber des Internetanschlusses zu ermitteln, ist meist reine Formsache. So war es auch bei der Münchner Familie. Ab hier aber wird es juristisch hoch kompliziert.

Zumeist können die Rechteinhaber, in diesem Fall Universal Music, nur nachweisen, über welchen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Juristen sprechen von der "primären Darlegungslast". An so einer Internetadresse hängen aber oftmals mehrere Rechner, die diversen Personen gehören.

Im zweiten Schritt müssen die Anschlussinhaber, hier also die Eltern, zwar keinen Gegenbeweis erbringen, sie müssen die "Täterschaftsvermutung" aber zumindest "erschüttern". Wenn ihnen das gelingt, zünden Juristen Stufe zwei, die "sekundäre Darlegungslast". Das bedeutet, dass in diesem Fall die Eltern ihre Situation daheim erklären müssen: Ihre drei Kinder, 1991 und 1992 geboren, haben jeweils eigene PCs, der Laptop der Eltern steht im Wohnzimmer; alle hätten Zugriff auf das Internet - die Kinder seien aufgeklärt, dass keine Tauschbörsen genutzt werden dürften. Und am Tattag seien bis Mitternacht auch Gäste im Haus gewesen.

Juristisch ist der Fall ein "Ritt auf der Rasierklinge"

Im Prozess hatten die drei Kinder vor dem Landgericht München I von ihrem Recht zu Schweigen gebraucht gemacht. Deshalb sei von einer "Täterschaft" der beklagten Eltern auszugehen, entschied daraufhin das Gericht. Die Eltern legten Berufung beim Oberlandesgericht ein. Sie argumentieren, dass man ihnen nicht zumuten könne, ihre eigenen Kinder zu belasten, um sich selbst zu entlasten. Vielmehr müsse das Musiklabel nun nachweisen, wer von allen infrage kommenden Personen der Täter gewesen sei.

Der 29. Zivilsenat am OLG sprach am Donnerstag von "einem Ritt auf der Rasierklinge". Man könne durchaus auch den Standpunkt vertreten, dass der "sekundären Darlegungspflicht" nicht allein durch den Hinweis auf die Kinder sowie die Besucher Genüge getan worden sei - womöglich hätten die Eltern doch weitergehende Pflichten. Der Senat will noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage abwarten. Das OLG-Urteil soll dann am 14. Januar 2016 verkündet werden.

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