BGH-Urteil:Tränen auf der Reise

Zwei Sender streiten um exklusive Interviews: Wie viel darf der eine aus der Sendung des anderen zeigen? Nun hat der BGH entschieden.

Von Wolfgang Janisch

Es ist ein Fall, der sozusagen ans Herz des Mediengeschäfts rührt. Die Sat-1-Sendung Stars & Stories hatte im Sommer 2010 zwei Exklusivinterviews mit Liliana Matthäus ausgestrahlt, die damals noch mit Lothar Matthäus verheiratet war. Und die Vox-Sendung Prominent hatte sich daraus bedient. Nun hat der Bundesgerichtshof über den Streit um die tränenreichen 80 Sekunden entschieden. Der Fall wurde ans Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen - aber am Ende dürfte Vox recht bekommen. Denn laut BGH könnte die Selbstbedienung des Senders vom urheberrechtlichen Zitatrecht gedeckt sein. Zwar ist danach nicht erlaubt, Bilder einfach eins zu eins zu übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn das Zitat als Beleg für eine eigene Geschichte dient. Oder, wie es der BGH ausdrückt: "als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden". Während das OLG die Schwelle dafür ziemlich hoch ansetzen wollte - nötig sei eine Auseinandersetzung "in erheblichem Umfang" - ist der BGH deutlich großzügiger. Die Leute von Prominent hätten Lilianas Selbstinszenierung zum Thema gemacht und die Sat-1-Bilder als Beleg genutzt. Dies sei ausreichend. Die Botschaft an die TV-Praktiker lautet: Wer sich ein paar eigene Gedanken macht, tut sich leichter, fremde Exklusiv-Bilder in eigene Geschichten einzubauen. Noch offen ist aber, ob Vox - wie Sat 1 behauptet - die Schlüsselszenen des Interviews übernommen hat. Dies muss das OLG klären.

Auch in einem weiteren für die Praxis wichtigen Punkt hat der BGH Klarheit geschaffen. Die Befugnis, sich bei Berichten über "tagesaktuelle Ereignisse" fremder Bilder zu bedienen, hilft hier nicht weiter. Das Exklusivinterview selbst sei eben kein "tagesaktuelles Ereignis". Auch dann nicht, wenn es um Liliana Matthäus geht.

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