Steuererklärung:Was das Finanzamt alles weiß

Überstunden in Deutschland

Wat fott is is fott, sagt der Rheinländer - hat man seine Daten erst auf die Reise geschickt, kann man bloß noch hoffen, dass keiner sie missbraucht.

(Foto: Oliver Berg/dpa)

Jedes Finanzamt ist ein digitales Schatzamt. Aber niemand außer den Beamten kommt an die Schätze heran. Fast niemand.

Von Cerstin Gammelin, Berlin

Die Rechner laufen in einem hermetischen System. Sie sind nicht mit dem Internet verbunden, sie haben keine CD-Laufwerke, keine Steckplätze für Sticks; nichts kann also angeschlossen oder kopiert werden. Die hochsensiblen Daten, die in den Rechnern gelagert werden, rauschen durch virtuelle Tunnel und durch drei Kryptoboxen, die ähnlich wie Stahltüren zufallen können, wenn der Code nicht stimmt. Nein, hier ist nicht von einem Thriller weit weg in Amerika oder bei James Bond die Rede, sondern von einem real existierenden Datenschatz. Dieser lagert in den Rechnern der deutschen Finanzämter. Sein Wert wäre in der modernen Internetwirtschaft wahrscheinlich kaum zu ermessen.

Das deutsche Finanzamt hat sich unbemerkt zu einem digitalen Daten-Schatzamt entwickelt. Es wird aus staatlichen, betrieblichen und privaten Quellen gespeist. Die Sammlung beginnt praktisch bei der Geburt, wenn jedes Baby mit einer Steueridentifikationsnummer auf der Welt begrüßt wird. Über die Jahre wird der Mensch zum gläsernen Bürger: Die gespeicherten Daten lassen Rückschlüsse auf Vermögen, Gesundheitszustand, Familienstände und Gewohnheiten zu.

Je mehr einer von der Steuer absetzen will, umso mehr muss er sich diesen Behörden ausliefern

Richtig los mit dem Sammeln geht es beim Eintritt ins Berufsleben. Das Finanzamt speichert Familienstand, Zahl und Geburtsdaten der Kinder, Steuerklasse. Der Arbeitgeber meldet monatlich die Lohnsteuer. Bis zum 28. Februar jeden Jahres muss er rückwirkend an das Amt melden: den Bruttolohn, die gesamte Lohnsteuer, die Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung.

Hinzu kommen Beiträge an zusätzliche Versicherungen. Und steuerfreie Erstattungen von Auslagen, zum Beispiel für Dienstreisen. Damit ist das Amt in der Lage, Angaben des Steuerpflichtigen über angebliche Werbungskosten zu prüfen. Im Amtsrechner laufen weiter ein: gezahlte Soli-Zuschläge, Kirchensteuer und Lohnersatzleistungen wie Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld und Altersübergangsgeld.

Parallel übermittelt die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Angaben über Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen. Banken und andere Finanzinstitute melden freigestellte Kapitalbeträge. Rentenversicherungsträger senden Mitteilungen über Pensionen, auch aus privaten Renten, Riester- oder Rürup-Renten.

Sämtliche privat übermittelten Daten, die sich etwa auf eingereichten Steuererklärungen befinden, dürfen nur gespeichert werden, wenn der Steuerpflichtige zustimmt. Dazu zählen Spendenquittungen oder Mieteinnahmen. Falls der Bürger diese Daten nicht elektronisch speichern lassen will, können die Nachweise als normaler Papierausdruck eingereicht werden. Wer ganz darauf verzichtet, sie anzugeben, kann die Ausgaben nicht steuerlich geltend machen.

Jeder Zugriff wird protokolliert - aber es gibt eine Grauzone

Der Datenschatz der Bundesbürger sei bestens gehütet, behaupten alle Verantwortlichen im Bundesfinanzministerium und in der Finanzverwaltung. Zwar sei das Bankgeheimnis gefallen. Das Steuergeheimnis dagegen sei wie in Stein gemeißelt. Die Daten werden ausdrücklich nur verwendet, um Steuern zu erheben. Für den Umgang mit den Daten gilt Paragraf 30 der Abgabenordnung: "Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren." Es verpflichtet jeden Beamten "zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekannt gewordene Sachverhalte".

Praktisch wird das so geregelt, dass jeder Finanzbeamte eine festgelegte Zahl von Steuerpflichtigen betreut. Grundsätzlich hat jeder Beamte ein Passwort, um auf normale Daten zuzugreifen. Für besondere Bundesdatenbanken gibt es gesonderte Berechtigungen. Zudem gilt: Jeder Zugriff auf eine Datenakte wird automatisch protokolliert. Und: Jede Abfrage von Daten, beispielsweise telefonisch von Steuerberatern, wird stichprobenartig auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Also: War der Steuerberater als solcher ausgewiesen? Welche Daten hat er abgefragt? Die detaillierten Vorschriften dazu finden sich in der Steuerdatenabrufverordnung des Bundes.

Dennoch, es gibt auch eine Grauzone. So darf der einer Akte zugeteilte Finanzbeamte zugleich auf die Akten von Familienangehörigen wie Ehepartner oder Kinder zugreifen. Und unter bestimmten Voraussetzungen, genau genommen sind es fünf, dürfen auch Amtsträger Steuerdaten herausgeben: bei einem Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder einem Gerichtsverfahren in Steuersachen; bei einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit; wenn die Herausgabe einem Strafverfahren dient, auch wenn die Tat keine Steuerstraftat ist; wenn der Betroffene es will; wenn zwingend öffentliches Interesse besteht. In allen anderen Fällen, versichern die Finanzbeamten, ist die virtuelle Datenautobahn nur in eine Richtung befahrbar - in den Rechner hinein.

Und, das noch zur Beruhigung: Einen Hackerangriff haben deutsche Finanzämter noch nie registriert.

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