Bundesfinanzhof:Arbeitszimmer bleibt steuerlicher Problemfall

  • Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die strengen Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers daheim werden nicht aufgeweicht.
  • Die Entscheidung war unter Juristen umstritten, jetzt herrscht Klarheit - zulasten vieler Steuerzahler, die auf eine bessere Absetzbarkeit der Kosten gehofft hatten.

Von Harald Freiberger

Die Hoffnungen waren groß, die Entscheidung wird nun aber viele Steuerzahler enttäuschen: Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können auch weiterhin nur im Ausnahmefall beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wer von zu Hause aus arbeitet, muss das Zimmer dazu "ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzen", hat der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az: GrS 1/14) entschieden.

Damit ist die Angelegenheit abschließend geklärt. Zuletzt hatten sich viele Betroffene noch Hoffnungen gemacht, dass die Finanzgerichte von ihrer rigiden Definition des Arbeitszimmers abrücken könnten.

In dem vorliegenden Fall wollte ein Mann die Kosten für sein Arbeitszimmer anteilig absetzen. Er gab an, dass er es zu 60 Prozent betrieblich nutzt, weil er darin Verwaltungsarbeiten für zwei Einfamilienhäuser erledigt, die er vermietet. Die Frage: Können die Kosten auch dann abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer gemischt betrieblich und privat genutzt wird?

Es geht um viel Geld

Das niedersächsische Finanzgericht hatte sie schon positiv für den Kläger beantwortet. Daraus schöpften jene Steuerzahler Hoffnung, die einen Teil ihrer Arbeit ebenfalls von zu Hause aus erledigen.

Schließlich geht es um viel Geld: Ein Außendienst-Mitarbeiter beispielsweise hat in München eine Drei-Zimmer-Wohnung für 1200 Euro pro Monat gemietet. Weil er zum Teil zu Hause arbeitet, deklariert er eines der Zimmer als häusliches Arbeitszimmer und möchte es steuerlich geltend machen. Die anteilige Miete für das Arbeitszimmer beträgt 400 Euro. Würde ihm das Finanzamt das anerkennen, könnte er in der Steuererklärung zwölfmal 400 Euro, also 4800 Euro, von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Seine Steuerschuld würde sich entsprechend seinem persönlichen Grenzsteuersatz verringern. Liegt dieser zum Beispiel bei 25 Prozent, spart der Mann 1200 Euro im Jahr. Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist also bares Geld wert.

Umstrittene Definitionsfrage

Der Traum geht aber für die meisten Bundesbürger weiter nicht in Erfüllung, denn der BFH bleibt bei der bisherigen strengen Auslegung. Dabei war die Entscheidung dem Vernehmen nach im höchsten deutschen Finanzgericht umstritten. Schließlich hatte sich der zuständige Neunte Senat der für den Kläger positiven Auslegung des niedersächsischen Finanzgerichts angeschlossen. Weil die Frage von so großer und grundsätzlicher Bedeutung ist, legte er sie schließlich dem Großen Senat vor, der letzten Instanz des BFH. Dieser entschied nun gegen den Kläger.

Er begründet dies zum einen mit dem "allgemeinen Wortverständnis" des häuslichen Arbeitszimmers, das keine private Nutzung zulasse. Der Begriff setze "seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird". Eine Aufteilung in einen betrieblich-beruflichen und einen privaten Bereich lasse sich auch schwer voneinander abgrenzen. Ein "Nutzungszeitenbuch" etwa habe keinen Beweiswert, da es nicht über die bloße Behauptung des Steuerzahlers hinausgehe. Der BFH spricht explizit an, dass er mit der Entscheidung "Gestaltungsmöglichkeiten unterbinden und den Verwaltungsvollzug erleichtern" möchte.

Die Richter stellten zudem gleich klar: Auch eine Arbeitsecke in einem Zimmer, das ansonsten privaten Zwecken dient, kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Strenge Anforderungen ans heimische Arbeitszimmer

Damit bleibt es bei der bisherigen Auslegung: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe ist dabei grundsätzlich auf 1250 Euro pro Jahr begrenzt. Ein höherer Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet". Dann können die Kosten anteilig unbegrenzt abgesetzt werden.

Ein Beispiel: Ein Lehrer, der viel zu Hause arbeitet und in der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann bis zu 1250 Euro absetzen. Ein freiberuflicher Versicherungsvertreter, der stets von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten unbegrenzt absetzen - aber nur dann, wenn er das Arbeitszimmer "nahezu ausschließlich" beruflich nutzt. Unter "nahezu ausschließlich" verstehen die Finanzämter in der Praxis in der Regel eine Nutzung von mindestens 90 Prozent. 60 Prozent reichen auf jeden Fall nicht, wie der BFH nun bestätigt hat.

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