Landgericht München I:Autohaus muss nicht für Mängel an verkauftem Oldtimer haften

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18 000 Euro bezahlte der Geschäftsführer für so einen roten Chevrolet. Mit seiner offenen Ladefläche ist er in Deutschland eher ungewöhnlich. (Foto: Hagerty)
  • Ein Mann kaufte einen Oldtimer in einem Autohaus. Schon auf dem Heimweg ging der Motor ganz aus.
  • Der Beleg für vorangegangene Wartungsarbeiten gehörte zu einer anderen Fahrzeugidentidikationsnummer, was aber keinem der Beteiligten aufgefallen war.
  • Nun wies das Gericht die Klage des Käufers zurück - er hätte sich früher beschweren müssen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Kaufleute sollten das wissen: Wenn sie untereinander Geschäfte machen und dabei Mängel auftreten, müssen diese "unverzüglich" gerügt werden. Nach fünf Tagen ist schon alles zu spät, hat nun das Landgericht München I in einem Streit um einen Chevrolet-Oldtimer festgestellt. Der Oldie-Käufer bleibt deshalb auf seinen 8000 Euro Reparaturkosten sitzen - falls er sein Glück nicht doch noch in der zweiten Instanz sucht.

Der Geschäftsführer einer Firma für Förderanlagen hatte bei einem Münchner Spezialisten für US-Autos einen gebrauchten roten Chevrolet "El Camino" der vierten Generation gekauft. Für diesen in Deutschland eher ungewöhnlichen Pick-up mit offener Ladefläche, Baujahr 1975, bezahlte er 18 000 Euro.

Was bei dem Handel schief gelaufen ist

Bei den Kaufverhandlungen hatte man ihm eine Auftragsbestätigung vorgelegt, aus der hervorgehen sollte, dass an diesem Wagen umfangreiche Wartungsarbeiten vorgenommen worden seien. Tatsächlich stellte sich später heraus, dass dieses Papier zu einem Wagen mit einer anderen Fahrzeugidentifikationsnummer gehörte. Der Irrtum fiel zunächst weder dem Verkäufer noch seinem Kunden auf.

Der Geschäftsführer hatte gleich auf dem Weg nach Hause Probleme: Der Motor verlor an Leistung und ging dann ganz aus - das Auto konnte nur mit Mühe in eine nahe gelegene Werkstatt gebracht worden. Dort sei festgestellt worden, dass ein zu geringer Ölstand und falsche Kühlflüssigkeit zu einem Lagerschaden an der Kurbel- und Nockenwelle geführt haben.

Der Käufer beauftragte einen Sachverständigen mit der Schadensbewertung. Die darin angegeben Reparaturkosten von rund 8000 Euro forderte er von dem Münchner Autohaus. Als das ablehnte, reichte der Mann Klage ein: Er fühle sich arglistig getäuscht. Der Autohändler wies diesen Vorwurf zurück und revanchierte sich mit einer Widerklage, in der er das Honorar für seinen Rechtsanwalt einforderte.

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Was das Gericht dazu sagt

Die 15. Zivilkammer hörte den Verkäufer, einen Werkstattmeister und einen Mechaniker als Zeugen an. Dabei gewann das Gericht die Überzeugung, dass die in dem Wartungsauftrag aufgeführten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden waren - wenngleich die schriftliche Bestätigung sich irrtümlich auf ein anderes Fahrzeug bezog. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung war damit vom Tisch.

Die Kammer erklärte, dass die Mängelrüge im Rahmen eines Handelskaufs zu spät erfolgt sei: "Zwar darf der Käufer grundsätzlich das Ergebnis der Untersuchung durch den Sachverständigen abwarten", heißt es nun im Urteil. "Sobald dieses vorliegt, hat die Rüge unverzüglich zu erfolgen."

Die Kammer verwies auf die gängige Rechtsprechung, die lediglich eine Frist von ein bis zwei Tagen akzeptiere. In diesem Fall habe sich der Autokäufer aber von Sonntag bis Freitag Zeit gelassen. "Das war mindestens fünf Tage nach Kenntnis des Gutachtens und damit zu spät", sagt das Gericht. Es wies Klage und Widerklage ab.

Ob der Käufer Berufung beim Oberlandesgericht München einlegt, ist noch offen.

© SZ vom 10.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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