Dachau:Warum man nicht "Neger" sagen sollte

Schwarzer Kollege bringt Betriebsleiter wegen beleidigender Wortwahl vor Gericht.

Auch wenn es angeblich nur flapsig gemeint gewesen sein soll: Schwarze Menschen mit dem diskriminierenden Begriff "Neger" zu bezeichnen, ist beleidigend. Dies hat das Landgericht München II in einer Verhandlung gegen einen 52-jährigen Betriebsleiter aus dem Landkreis festgestellt. Der Mann hatte in einem Gespräch mit Kollegen über den neuen Assistenten seines Chefs gesagt, dieser komme ihm vor wie dessen "persönlicher Neger". Als der 52-Jährige dies sagte, befand sich ein schwarzer Kollege mit im Raum, der sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Der Mann erstattete Anzeige bei der Polizei und erklärte, es sei sogar das amerikanisch-englische Wort "Nigger" gefallen. Diese Behauptung korrigierte er jedoch später wieder.

Das Amtsgericht Dachau hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Betriebsleiter erlassen. Da er diesen nicht akzeptierte, kam es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Sie endete für den 52-Jährige mit einem Freispruch. Es sei unklar, ob der Angeklagte seinen schwarzen Kollegen vorsätzlich herabwürdigen wollte, so das Gericht. Außerdem sei die Äußerung "im Rahmen einer lockeren Runde" gemacht worden.

Schuld "im alleruntersten Bereich"

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag vor dem Landgericht München II Berufung ein. Der Verteidiger des Betriebsleiters berief sich darauf, dass es "verschiedene bayerische Ausdrücke" gebe, in denen das Wort "Neger" vorkomme. Gleichwohl hätten diese, insbesondere in Niederbayern, einen anderen "Bedeutungssinn als ganz bestimmte afrikanische Personen."

Die Vorsitzende Richterin am Landgericht München betonte allerdings, dass heute jeder wisse, dass der umstrittene Begriff anders als noch in den 1950er Jahren eine negative Bedeutung habe. Eine Beleidigung liege auch dann vor, wenn man sich über die Worte, die man gebraucht, keine Gedanken mache, so die Richterin. In diesem Fall nehme man in Kauf, andere möglicherweise zu beleidigen. Dennoch liege die Schuld des Angeklagten "im alleruntersten Bereich".

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beharrte aber darauf, die Äußerung des Angeklagten sei ehrverletzend gewesen. Am Ende einigte sie sich mit dem Anwalt des Betriebsleiters darauf, eine Geldauflage in Höhe von 750 Euro zugunsten einer sozialen Einrichtung zu akzeptieren. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin vorläufig ein.

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