Forum:Politik in Richterhand

Forum: Professor Tobias Stoll lehrt am Institut für Völkerrecht und Europarecht der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen.

Professor Tobias Stoll lehrt am Institut für Völkerrecht und Europarecht der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen.

(Foto: privat )

Um den Investorenschutz beim Freihandelsabkommen TTIP wird heftig gerungen, manchmal mit schiefen Argumenten.

Von Peter-Tobias Stoll

Kaum ein Thema hat in der öffentlichen Debatte über die Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) und den USA (TTIP) so beschäftigt wie der Investorenschutz. Dass amerikanische und kanadische Investoren in der Europäischen Union einen besonderen Schutz genießen und vor privaten Schiedsrichtern geltend machen können sollen, ist in der Öffentlichkeit auf Unverständnis gestoßen. Eine deutsche Initiative will der Kritik entgegenkommen. Aus Gründen der besseren Legitimation sollen anstelle privater Schiedsrichter von den Regierungen beziehungsweise der Europäischen Kommission zu benennende Richter als internationales Investitionsgericht über Klagen der Investoren urteilen.

Die Europäische Kommission hat das gerne aufgegriffen und nach den vorliegenden Informationen in einem jüngst geschlossenen Freihandelsabkommen mit Vietnam auch so beschlossen. Möglich, dass der Vorschlag in letzter Minute auch noch in das europäisch-kanadische Abkommen Ceta Eingang findet.

In seiner Stellungnahme Nr. 4/16 zu TTIP, der Transatlantischen Handels- und Investitionsinitiative der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, schüttet der deutsche Richterbund einiges Wasser in den Wein. Der Richterbund bezieht sich dabei wesentlich auf das Rechtsstaatsprinzip. Er bezweifelt nicht nur, dass die vorgesehenen Investitionsrichter nach den Vorschlägen nicht unabhängig genug seien, sondern äußert grundsätzliche Bedenken. Bestehen Zweifel an einem ausreichenden Rechtsschutz, so müsse dem nachgegangen und müssten etwaige Mängel im Interesse der amerikanischen wie der europäischen Investoren abgestellt werden. Der Investitionsschutz schafft aber nur ein internationales Recht zugunsten der ausländischen Investoren. Deutlich formuliert die Stellungnahme: "Die Schaffung von Sondergerichten für einzelne Gruppen von Rechtsuchenden ist der falsche Weg."

Mit dieser Besorgnis einer Diskriminierung steht der Richterbund nicht allein da. Die Europäische Kommission in Brüssel hält deswegen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EU für unzulässig. Sie ist jetzt sogar so weit gegangen, diejenigen Mitgliedstaaten, die aus historischen Gründen noch Investitionsschutzverträge untereinander unterhalten, vor dem Europäischen Gerichtshof auf Kündigung dieser Verträge zu verklagen.

Das alles soll freilich nicht bedeuten, dass Investitionsschutz, der ja beispielsweise von der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte mit großem Erfolg betrieben worden ist, in Bausch und Bogen zu verwerfen ist. Der in der Stellungnahme des Richterbundes hervorgehobene rechtsstaatliche Standard kann dafür als Ausgangspunkt gelten: Wo vergleichbare Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit herrschen, sollen sich die Beteiligten bemühen, etwaige Mängel zugunsten der fremden wie der eigenen Investoren in ihrer jeweiligen Rechtsordnung abzustellen. Wo der rechtsstaatliche Standard von den europäischen Vorstellungen deutlich abweicht und eine Annäherung nicht möglich ist, kann der Investitionsschutz als internationale Sonderregelung für ausländische Investoren zum Zuge kommen. Er bleibt letztlich eine Krücke, weil Privilegien für ausländische Investoren weder wirtschaftspolitisch noch rechtsstaatlich überzeugen und an den bestehenden rechtsstaatlichen Defiziten ja auch nichts ändern.

Oft wird behauptet, dass Europas Firmen in den USA nicht gut behandelt würden - stimmt das?

Allerdings hört man jetzt öfter und halblaut als Begründung für einen Investorenschutz in TTIP, dass es mit der Behandlung europäischer Unternehmen in den USA ja nicht zum Besten bestellt sei. Diese Behauptung müsste wohl zu einer sorgfältigen Überprüfung Anlass geben. Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass die rechtsstaatlichen Verhältnisse in einigen EU-Mitgliedstaaten, besonders in Rumänien und Bulgarien, keineswegs europäischen Maßstäben entsprächen, wie unlängst in Brüssel auch offiziell festgestellt worden ist.

Es weckt aber Besorgnisse, wenn damit ein Investorenschutz in TTIP begründet werden soll. Bestehen ernsthafte und belastbare Zweifel am Rechtsschutz für europäische Unternehmen in den USA, so müssten sie sich doch in offenen Verhandlungen ansprechen lassen, ohne sie mit einem Investorenschutz zu umgehen.

Andernfalls müsste man sich fragen, wie es um das europäisch-amerikanische Verhältnis und um das Ziel bestellt ist, mit TTIP einen Goldstandard für Freihandelsabkommen zu schaffen, wie es oft heißt. Was einzelne EU-Mitgliedstaaten anbelangt, so ist der Investorenschutz im TTIP ebenfalls keine Lösung. Hier erspart kein Investorenschutz der Europäischen Union die Aufgabe, unter ihren Mitgliedstaaten für Ordnung zu sorgen. Das schon im eigenen Interesse. Europäischen Investoren in diesen Mitgliedstaaten würde nämlich TTIP nicht helfen, weil es nur ausländische, das heißt amerikanische Unternehmen absichern würde.

Das Investitionsgericht könnte deshalb, auf die Spitze getrieben und bildlich gesprochen, als legitimatorische Politur für eine Krücke erscheinen, die die vermeintlichen Patienten gar nicht brauchen, oder besser nicht benutzen sollten. Schließlich kann kaum jemand behaupten, dass die über Jahrzehnte starken Investitionen über den Atlantik unter mangelnder Rechtsstaatlichkeit gelitten oder durch das problematische Instrument des Investorenschutzes noch wesentlich gesteigert werden könnten.

Am Ende werden darüber in Brüssel für die EU der Rat und das Europäische Parlament entscheiden müssen. Bundestag und Bundesrat sind dazu zu hören. Ob ihnen allerdings eine entscheidende Stimme zukommt, ist ungewiss.

Bisher heißt es, dass TTIP als gemischter Vertrag und damit von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden soll. Dann würden zusätzlich zu der Ratifikation durch die Europäische Union Bundestag und Bundesrat über die deutsche Ratifikation entscheiden. Würde sie verweigert, träte TTIP nicht in Kraft.

Nun hat aber die Europäische Kommission den Europäischen Gerichtshof in dem Bestreben angerufen zu klären, ob die EU den ganz ähnlichen Freihandelsvertrag mit Singapur nicht allein und ohne Mitgliedstaaten abschließen könnte. Wäre dem so, so würden die deutschen Gesetzgebungsorgane gehört, hätten aber keine eigene Entscheidungsmacht mehr. So hängt am Ende wieder alles von Richtern ab - diesmal von den europäischen Richtern in Luxemburg.

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