Mietrecht:Was im Mietvertrag steht, muss auch bleiben

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  • Weil der Lift dauernd kaputt war, ließ die Eigentümerin eines Mietshauses ihn ausbauen.
  • Eine gehbehinderte Bewohnerin klagte dagegen - und bekam recht.
  • Das Urteil freut den Mieterverein.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Schon seit 30 Jahren wohnt eine 82-Jährige im vierten Stock eines Mietshauses in der Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt. Von Anfang an hatte das Haus einen Lift. Doch den ließ die Eigentümerin vor gut einem Jahr ausbauen, weil er dauernd kaputt war. Die massiv gehbehinderte Seniorin klagte - und bekam nun recht.

"Ein zum Zeitpunkt des Mietvertrags vorhandener Personenaufzug gehört vertraglich zur Mietsache", sagt das Amtsgericht München. Der Vermieter kann die Mietsache nicht einfach nachträglich verändern. Das Urteil freut den Mieterverein: "Entscheidend ist der Zustand bei Vertragsabschluss - auf diesen hat der Mieter auch für die Zukunft einen Anspruch."

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Die zu 100 Prozent schwerbehinderte Rentnerin kann ohne den Fahrstuhl die Wohnung nicht mit eigener Kraft verlassen. Doch von Ende Januar 2015 an war dieser Lift wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb. Nachdem der TÜV die Anlage untersucht hatte, wurde die Personenbeförderung untersagt: Der alte Aufzug hatte keine Notrufvorrichtung - das ist unzulässig. Die frustrierte Mieterin kürzte wegen des Mangels sofort ihre Miete um 50 Prozent auf 440 Euro. Doch anstatt den Lift zu modernisieren, ließ ihn die Hauseigentümerin gleich ganz ausbauen. Vergeblich forderte die Seniorin ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen.

Der Aufzug muss in jedem Fall bis zum vierten Stock fahren

Nun gab ihr eine Mietrichterin vor dem Amtsgericht recht und verurteilte die Hauseigentümerin zur Installation eines Aufzuges, der auf jeden Fall bis zum vierten Obergeschoss fahren muss. "Zwischen den Parteien ist unstreitig", sagte die Richterin, "dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum vierten Obergeschoss in diesem Anwesen vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache", stellte das Gericht fest. Das Urteil (Az.: 425 C 11160/15) ist rechtskräftig.

"Dieses Urteil stellt klar, dass man als Mieter einen gewissen Vertrauensschutz genießen können muss", sagt Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins München. "Eine Wohnung wird unter anderem aufgrund ihrer Ausstattung angemietet." Demnach dürfe ein Vermieter nicht einen Teil der Ausstattung wegnehmen, ohne Ersatz zur Verfügung zu stellen.

"Dies gilt für alle Ausstattungsmerkmale einer Mietsache." Und nicht nur für lebensnotwendige Dinge, wie im Fall der schwerbehinderten Rentnerin. "Die Mieterin konnte hier ja die Wohnung gar nicht mehr verlassen", sagt Zurek.

© SZ vom 18.04.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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