Nach Messerattacke in Grafing:Wie die Justiz mit psychisch kranken Straftätern umgeht

Psychiatrische Klinik auf dem Gelände des Klinikums Schwabing in München, 2013

Einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik muss ein Gespräch mit einem Facharzt der Forensik vorausgehen.

(Foto: Catherina Hess)

Der Angreifer von Grafing ist nur vorübergehend in einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Was ihn jetzt erwartet.

Von Christian Rost

Nach einer Straftat wie dem Messerangriff in Grafing muss die Justiz mithilfe von Fachleuten entscheiden, was mit dem Täter geschieht. Es stellen sich eine Reihe von Fragen: Besteht ein hinreichender Tatverdacht? Ist die Tat so schwerwiegend, dass der Täter bis zu einem Gerichtsverfahren eingesperrt, also in Untersuchungshaft genommen werden muss?

Oder kann der Delinquent strafrechtlich überhaupt nicht belangt werden für sein Handeln, weil er wegen einer psychischen Erkrankung schuldunfähig oder zumindest nur eingeschränkt schuldfähig ist? Dann kann er für eine Straftat, und ist sie noch so schwer, letztlich auch nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden.

Im Fall des 27-jährigen Messerstechers hat eine erste Begutachtung ergeben, dass er an einer psychischen Erkrankung leidet. Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft München II hatte er sich in seiner hessischen Heimat kurz vor der Fahrt nach München auf polizeilichen Rat in ärztliche Behandlung begeben. Und in seiner ersten Vernehmung nach der Tat machte er einen verwirrten Eindruck. Ein psychiatrischer Sachverständiger empfahl am Mittwoch die vorläufige Unterbringung des Mannes in einer psychiatrischen Einrichtung.

In solchen Fällen lässt die Staatsanwaltschaft zunächst ein ärztliches Zeugnis erstellen. Ein Facharzt für forensische Psychiatrie begutachtet den Täter und stellt ein Zeugnis mit Befund und Diagnose aus. Im Befund wird der körperliche und geistige Zustand des Betreffenden beschrieben, in der Diagnose das wahrscheinliche Krankheitsbild benannt.

Abschließend stellt der Psychiater eine Gefahrenprognose, die entscheidend ist für das weitere Vorgehen: Liegt eine schwere psychische Störung vor, zum Beispiel eine Wahnvorstellung, die den Betreffenden dazu treibt, andere Menschen anzugreifen, wird der Sachverständige zum Schutz der Allgemeinheit eine zunächst vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung empfehlen. Das Gericht kann dann nach Paragraf 126 a Strafprozessordnung einen Unterbringungsbefehl erlassen.

Ein psychisch Kranker ist vor Gericht Beschuldigter, nicht Angeklagter

Da die Einweisung in eine geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses nur vorläufig ist, muss bis zum Beginn eines Prozesses am Landgericht, das für Delikte mit einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zuständig ist, eine weitere, ausführliche Untersuchung des Delinquenten erfolgen. Dafür ist aber dessen Bereitschaft zur Mitwirkung erforderlich, weil neben einem ausführlichen Gespräch - der Exploration - über die Persönlichkeit und den Lebenslauf des Betreffenden auch eine Reihe schriftlicher Tests erforderlich sind, um eine gesicherte, abschließende Diagnose zu erhalten.

Weigert sich der Mann oder die Frau, sich untersuchen zu lassen, müssen sich die psychiatrischen Sachverständigen während der Gerichtsverhandlung ein Bild des Delinquenten machen und können sich ansonsten nur auf medizinische Befunde aus der Vergangenheit stützen, sofern solche überhaupt vorhanden sind.

Vor Gericht wird die Tat eines psychisch kranken Straftäters genauso verhandelt wie der Fall eines voll schuldfähigen Angeklagten. Es erfolgt eine Beweisaufnahme, es werden Zeugen gehört. Der Unterschied zu anderen Prozessen besteht aber darin, dass der psychisch Kranke nicht als Angeklagter vor Gericht steht, sondern als Beschuldigter.

Die Anklageschrift heißt in diesem Fall Antragsschrift: Die Staatsanwaltschaft stellt bereits in der Antragsschrift die Schuldunfähigkeit oder eingeschränkte Schuldfähigkeit fest und beantragt neben einem Freispruch die dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung, im Maßregelvollzug. Die Dauer dieser Unterbringung wird nicht festgelegt, die Hürden für eine Entlassung sind hoch. Erst bei einer eindeutig günstigen Prognose durch forensische Sachverständige ist eine Entlassung auf Bewährung möglich.

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