Illegales Filesharing:BGH schützt Wlan-Besitzer vor Abmahnanwälten

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  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Wlan-Besitzern gestärkt.
  • Wer einen Internetanschluss besitzt, haftet nicht, wenn volljährige Gäste darüber Urheberrechtsverletzungen begehen.
  • Minderjährige Kinder müssen aber nach wie vor belehrt werden, dass Filesharing illegal ist. Sonst haftet der Anschlussinhaber.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Zeiten offener Wlan-Netze rücken näher. Einen Tag nach der Entscheidung der Regierungskoalition, die Einrichtung offener Wlan-Netzen auf öffentlichen Plätzen oder in Cafés zu erleichtern, hat der Bundesgerichtshof nun die privaten Inhaber kabelloser Internet-Anschlüsse von übermäßigen Haftungsrisiken befreit.

Wlan darf auch Gästen und Besuchern zur Verfügung gestellt werden, ohne dass man fürchten muss, für deren illegale Internetaktivitäten haften zu müssen. Erwachsene, die den Internetanschluss ihres Gastgebers nutzen, müssen nicht eigens darüber belehrt werden, dass Downloads und Filesharing geschützter Filme und Musiktitel im Netz verboten sind. "Das ist nicht sozialadäquat", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Wolfgang Büscher bei der Urteilsverkündung.

Minderjährige Kinder müssen belehrt werden

Mit seinem Grundsatzurteil hat der BGH die sogenannte Störerhaftung weiter zurückgedrängt. Bisher gilt: Wer seinen Anschluss für seine minderjährigen Kinder öffnet, muss diese vorher darüber belehren, dass illegale Downloads rechtliche Konsequenzen haben.

Ohne eine solche Belehrung lief der Anschlussinhaber Gefahr, wegen heruntergeladener Dateien von der Musik- und Filmindustrie kostenpflichtig abgemahnt zu werden, wenn die Spur zur IP-Adresse seines Routers führte. Erwachsene Familienmitglieder mussten dagegen nicht belehrt werden. Unklar war aber, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber für die verbotenen Ausflüge weitere Nutzer seines Anschlusses haftbar gemacht werden konnte - Gäste, entfernte Verwandte, WG-Mitbewohner.

Diese Unsicherheit hat der BGH nun beendet: "Wir sind der Meinung, dass gegenüber volljährigen Mitgliedern von Wohngemeinschaften, aber auch gegenüber Gästen und Besuchern keine Belehrungspflicht gilt", sagte Büscher. Die Konsequenz: Wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer über einen bestimmten Anschluss Urheberrechte verletzt hat, kann nicht ersatzweise der Anschlussinhaber haftbar gemacht werden.

Abmahngebühren in Höhe von 500 Euro

Im konkreten Fall hatte der Senator Film Verleih von einer Frau 750 Euro Abmahnkosten verlangt, weil von ihrem Anschluss ein Film heruntergeladen worden war - während des Besuchs ihrer Nichte aus Australien. Laut BGH war ihr nicht zumutbar, die Nichte zu belehren oder gar zu überwachen. Gleichzeitig könnten aber - wenn der Verursacher eines illegalen Downloads dingfest gemacht werden kann - nach wie vor beträchtliche Kosten auf die Betroffenen zukommen.

Der BGH hat erstmals festgelegt, nach welchem Maßstab die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung festgelegt werden. Entscheidend ist laut BGH der "Gegenstandswert", der sich letztlich aus dem aktuellen Verwertungsinteresse des Unternehmens errechnet. Bei einem durchschnittlich erfolgreichen Film, der noch nicht lange in den Kinos ist, liege dieser Wert "nicht unter 10 000 Euro" - was bei der Abmahnung zu einer Gebühr von etwa 500 Euro führt.

© SZ vom 13.05.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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