Tierschutz:Gericht: Kükenschreddern mit Tierschutzgesetz vereinbar

Der nordrhein-westfälische Umweltminister wollte die umstrittene Praxis stoppen lassen. Doch die Richter lehnen eine Revision ab - das Kükentöten bleibt erlaubt.

Das Töten männlicher Legehennen verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute in zweiter Instanz entschieden. Die Tötung männlicher Eintagesküken durch Schreddern oder Vergasen bleibt damit vorerst erlaubt.

Die Entscheidung geht auf einen sogenannten Ministererlass zurück. Der nordrhein-westfälische Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) wollte das Kükenschreddern im Jahr 2013 per Ministererlass unterbinden. Dagegen zogen mehrere Brütereien vor Gericht. Das Mindener Verwaltungsgericht kassierte daraufhin den Ministererlass. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun in zweiter Instanz genauso und wies die Revisionen gegen das erste Urteil zurück.

Aufwand "unverhältnismäßig"

2015 wurden in Deutschland schätzungsweise 48 Millionen männliche Küken in der Legehennenproduktion direkt nach dem Schlüpfen getötet. Entweder wurden sie geschreddert oder mit Kohlendioxid vergast. Der Grund: Männliche Küken können keine Eier legen und setzen weniger Fleisch an als weibliche Küken. Für die Brütereien ist es deshalb nicht rentabel, sie großzuziehen.

Die Richter führten aus, dass die Tötung der Küken vereinbar mit dem Tierschutzgesetz ist, solange es dafür einen vernünftigen Grund im Sinne des Grundgesetzes gibt. Dieser liegt nach Ansicht der Richter vor. Technische Verfahren, bei der beispielsweise nur noch Eier mit weiblicher DNA ausgebrütet würden, seien noch nicht praxistauglich. Für die Brütereien sei der Aufwand bei der Aufzucht männlicher Küken "unverhältnismäßig".

Ausgewachsene Hähne der Legehennenrassen seien allenfalls ein Produkt für eine kleine Absatznische. Die Tötung der Küken sei deshalb "Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch" und für die Erzeuger unvermeidbar. Sollte es eine erneute Revision gegen das Urteil der Richter geben, müsste das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden.

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