Kunstfreiheit:Fall Böhmermann: Der "Schweinefurz" war zu viel

Kunstfreiheit: Vor Gericht: der türkische Staatspräsident Erdoğan und TV-Moderator Jan Böhmermann.

Vor Gericht: der türkische Staatspräsident Erdoğan und TV-Moderator Jan Böhmermann.

(Foto: dpa)

Im Mai hat ein Gericht Jan Böhmermann untersagt, Teile seines Erdoğan-Gedichts zu wiederholen. Nun veröffentlichen die Richter ausführliche Gründe für ihre Entscheidung.

Die Aufregung um Jan Böhmermanns Erdoğan-Gedicht ist abgeklungen, die Staatskrise vorerst verhindert. Der Fall liegt nun dort, wo er hingehört: in den Händen der Justiz. Mitte Mai hatte das Hamburger Landgericht die Veröffentlichung der "Schmähkritik" verboten - zumindest in Teilen. Nun machen die Richter die Begründung öffentlich, die hinter der einstweiligen Verfügung steckt.

Das angegriffene Gedicht sei zweifelsohne Satire, wie es in dem Schreiben heißt, da es ein Zerrbild der Wirklichkeit vermittle. Nun kann Satire Kunst sein, und damit von der Kunstfreiheit geschützt werden, muss sie aber nicht. Das Gericht wog in diesem Fall ab. Böhmermann selbst hatte in einem Interview mit der Zeit erklärt, er habe das Gedicht gar nicht selbst geschrieben. Das spräche gegen den Kunstbegriff. Das Gericht sieht Böhmermanns "Schmähkritik" im Neo Magazin Royale aber in einen performativen Kontext gesetzt und geht deshalb von Kunst aus.

"Schweinefurz", eine besonders bösartige Beleidigung

Es stellt sich in der Begründung nun folgende Frage: Wer setzt sich durch? Die Kunst- und Meinungsfreiheit des Künstlers Böhmermann oder die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des türkischen Staatspräsidenten?

Böhmermann selbst hatte immer wieder darauf hingewiesen, man solle das Gedicht nicht isoliert betrachten, sondern als Teil einer Performance über die Grenzen der Satirefreiheit. Das Gericht setzt die "Schmähkritik" in seiner Begründung in Kontext mit ihrer Vorgeschichte, der Sendung von Extra 3 und der Einbestellung des deutschen Botschafters. In ihrem Beitrag hatten die NDR-Satiriker unter anderem gezeigt, wie türkische Polizisten am Weltfrauentrag demonstrierende Frauen zusammenschlugen. Wenn Böhmermann nun über den "Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt" spricht, sei das legitim, so das Landgericht. Diese Passage sei eine harsche, aber zulässige Form von Kritik am Umgang Erdoğans mit Meinungsfreiheit in der Türkei. Eine Übertreibung und Überspitzung, die aber nichtsdestotrotz in der Realität verankert sei. Zudem weisen die Richter daraufhin, dass sich Erdoğan als "Staatsoberhaupt aufgrund seines öffentlichen Wirkens stärkere Kritik gefallen lassen muss".

Anders verhält es sich jedoch mit der deutlichen Mehrheit der Verse: "Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend", heißt es in der Begründung. Die fraglichen Zeilen griffen rassistische Vorurteile gegenüber Türken auf. Desweiteren sei die Formulierung "Schweinefurz" eine besonders bösartige Beleidigung, da das Tier im Isalm als "unrein" gelte. Auch die sexuellen Bezüge würden das erträgliche Maß überschreiten und Erdoğans Würde verletzen.

Von Böhmermanns "Schmähkritik" bleiben also nur noch wenige Zeilen übrig, die er legal verbreiten dürfte. Sein Anwalt Christian Schertz hatte die Entscheidung des Hamburger Landesgerichts schon im Mai als "eklatant falsch" bezeichnet und angekündigt, im Zweifel bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

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